-
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach
Betriebseinstellung und die betreibereigene sberwachung
genehmigungsbedrftiger Anlagen zur Erfllung der sich aus _ 5 ergebenden
Pflichten bestimmten Anforderungen gengen mssen, insbesondere, daá
1. die Anlagen be ...
mehr
-
Auf Antrag kann eine Genehmigung fr die Errichtung einer Anlage oder eines
Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
2. die Genehmigungsvoraussetzungen fr den beantragten Gegenstand der
Teilgenehmigung vorliegen und
3. eine vorl"ufige Beurteilung ergibt, daá der Errichtung und dem Betrieb der
gesamten Anlage keine von vornherein unberwindlichen Hinde ...
mehr
-
(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid ber einzelne
Genehmigungsvoraussetzungen sowie ber den Standort der Anlage entschieden
werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt
werden k"nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines
Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantra ...
mehr
-
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem
Antrag sind die zur Prfung nach _ 6 erforderlichen Zeichnungen, Erl"uterungen
und sonstigen Unterlagen beizufgen. Reichen die Unterlagen fr die Prfung
nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zust"ndigen Beh"rde
innerhalb einer angemessenen Frist zu erg"nzen.
(2) Soweit Unterlagen Gesch"fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die
Unterlag ...
mehr
-
(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten
Verordnung zur Durchfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedrfen, soll
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zust"ndige
Genehmigungsbeh"rde, nachdem sie geprft hat, ob die geplante Anlage auf Grund
der bestehenden Grundstcks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem
Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr ...
mehr
-
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, k"nnen nach
Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der
Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von
Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht
vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen h"tten
vorgebracht werden k"nnen.
...
mehr
-
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der in _ 6 genannten
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag fr einen bestimmten Zeitraum erteilt
werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die
genehmigungsbedrftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(3) Die Teilgenehmigun ...
mehr
-
Die Genehmigung schlieát andere, die Anlage betreffende beh"rdliche
Entscheidungen ein, insbesondere "ffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von
Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspl"ne, Zustimmungen,
beh"rdlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und
wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den __ 7 und 8 des
Wasserha ...
mehr
-
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprche
zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstck auf ein
benachbartes Grundstck kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage
verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es k"nnen nur
Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen
ausschlieáen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht
durchfhr ...
mehr
-
(1) Die wesentliche nderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer genehmigungsbedrftigen Anlage bedarf der Genehmigung. sber den
Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
Im brigen gilt _ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die zust"ndige Beh"rde soll von der "ffentlichen Bekanntmachung des
Vorhabens und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der
Tr"ger ...
mehr
-
(1) Unbeschadet des _ 15 Abs. 1 ist der Betreiber verpflichtet, der
zust"ndigen Beh"rde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und
welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschlieálich der in Bezug
genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht fr Angaben, die
Gegenstand einer Emissionserkl"rung nach _ 27 Abs. 1 sind. Die S"tze 1 und 2
gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder v ...
mehr
-
(1) Zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten k"nnen nach Erteilung der
Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung
festgestellt, daá die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend
vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Bel"stigungen geschtzt ist, sol ...
mehr
-
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbeh"rde gesetzten angemessenen Frist
nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2. eine Anlage w"hrend eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr
betrieben
worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis
aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbeh"rde kann auf Antrag die Fristen nach Absat ...
mehr
-
(1) Durch Rechtsverordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden,
daá die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in
einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaá und
Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen sch"dlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel"stigungen
mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft verein ...
mehr
-
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einer Auflage,
einer vollziehbaren nachtr"glichen Anordnung oder einer abschlieáend
bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach _ 7 nicht nach und
betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder
den Betrieb der Anlage, so kann die zust"ndige Beh"rde den Betrieb ganz oder
teilweise bis zur Erfllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten ...
mehr
-
(1) Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, daá
1. sch"dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch"dliche Umwelteinwirkungen auf
ein Mindestmaá beschr"nkt werden und
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abf"lle ordnungsgem"á beseitigt
werden k"nnen.
Fr Anlagen, die nicht gewerbliche ...
mehr
-
(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht
genehmigungsbedrftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen sowie
zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen gengen mssen, insbesondere
...
mehr
-
Die zust"ndige Beh"rde kann im Einzelfall die zur Durchfhrung des _ 22 und
der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen
treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maánahme zum Zwecke des
Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
...
mehr
-
(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren beh"rdlichen
Anordnung nach _ 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zust"ndige Beh"rde den
Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfllung der Anordnung
untersagen.
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen sch"dlichen Umwelteinwirkungen
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte
gef"hrden, soll die zust"ndige Beh"rde die Errichtung oder den Betrie ...
mehr
-
(1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer
genehmigungsbedrftigen Anlage oder, soweit _ 22 Anwendung findet, einer nicht
genehmigungsbedrftigen Anlage Art und Ausmaá der von der Anlage ausgehenden
Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine
der von der zust"ndigen obersten Landesbeh"rde bekanntgegebenen Stellen
ermitteln l"át, wenn zu befrchten ist, daá durch die Anlage sch"dliche
...
mehr