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(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage ist verpflichtet, der
zust"ndigen Beh"rde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen
ber Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen,
die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie ber
die Austrittsbedingungen (Emissionserkl"rung); er hat di ...
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Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen
1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen nderung im Sinne des _ 15
und sodann
2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach _ 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
H"lt die Beh"rde wegen Art, Menge und Gef"hrlichkeit der von der Anlage
ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch w"hrend des in Nummer 2 genannten
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(1) Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen anordnen,
daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder _ 28 oder neben solchen
Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung
aufzeichnender Meáger"te fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit
erheblichen Emissionsmassenstr"men luftverunreinigender Stoffe oder
erheblichen Abgasstr"men, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von
mehr als 50.0 ...
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(1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer
genehmigungsbedrftigen Anlage einen der von der zust"ndigen obersten
Landesbeh"rde bekanntgegebenen Sachverst"ndigen mit der Durchfhrung
bestimmter sicherheitstechnischer Prfungen sowie Prfungen von
sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die
Durchfhrung der Prfungen durch den St"rfallbeauftragten (_ 58a), einen
Sachverst"ndigen nach _ 14 d ...
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Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die
sicherheitstechnischen Prfungen tr"gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht
genehmigungsbedrftigen Anlagen tr"gt der Betreiber die Kosten fr
Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt w ...
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Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _
26, _ 28 oder _ 29 getroffenen Ermittlungen der zust"ndigen Beh"rde auf
Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meáger"te nach _ 29 fnf
Jahre lang aufzubewahren. Die zust"ndige Beh"rde kann die Art der sbermittlung
der Meáergebnisse vorschreiben.
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(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuá
fr Anlagensicherheit ber"t die Bundesregierung oder den zust"ndigen
Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von
St"rf"llen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schl"gt dem
Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnis ...
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(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, zum Schutz vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen nach
Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. zu bestimmen, daá in _ 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Anlagen oder
bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprfung allgemein
zugelassen und daá mit der Bauartzulassung Auflag ...
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(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá serienm"áig hergestellte Teile von Betriebsst"tten und sonstigen
ortsfesten Einrichtungen sowie die in _ 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen
und hierfr serienm"áig hergestellte Teile gewerbsm"áig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingef ...
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(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze zu diesen Stoffen
gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt,
in den Verkehr gebracht oder eingefhrt werden drfen, wenn sie bestimmten
Anforderungen zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen d ...
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(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei
ihrer bestimmungsgem"áen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der
Beseitigung oder der Rckgewinnung einzelner Bestandteile sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsm ...
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Zur Erfllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder
von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften kann die
Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse,
Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden drfen, wenn sie nach
Maágab ...
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(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anh"nger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge
sowie Schwimmk"rper und schwimmende Anlagen mssen so beschaffen sein, daá
ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei
bestimmungsgem"áem Betrieb die zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen
einzuhaltenden Grenzwerte nicht berschreiten. Sie mssen so betrieben werden,
daá vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ei ...
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(1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete
festzulegen, in denen w"hrend austauscharmer Wetterlagen der
Kraftfahrzeugverkehr beschr"nkt oder verboten werden muá, um ein Anwachsen
sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu
vermindern; in der Rechtsverordnung kann auch der zeitliche Umfang der
erforderlichen Verkehrsbeschr"nkungen bestimmt werden. Die
Straáenverkehrsbeh"rd ...
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(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen nderung "ffentlicher Straáen sowie von
Eisenbahnen und Straáenbahnen ist unbeschadet des _ 50 sicherzustellen, daá
durch diese keine sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsger"usche
hervorgerufen werden k"nnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaánahme auáer Verh"ltnis
zu dem angestrebten Schutzzweck stehen wrden.
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(1) Werden im Fall des _ 41 die in der Rechtsverordnung nach _ 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte berschritten, hat der Eigentmer
einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Tr"ger der Baulast einen Anspruch
auf angemessene Entsch"digung in Geld, es sei denn, daá die Beeintr"chtigung
wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei
baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pl"ne im Planfest ...
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(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur
Durchfhrung des _ 41 und des _ 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu
erlassen, insbesondere ber
1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen durch Ger"usche nicht berschritten werden drfen,
sowie ber das Verfahren zur Ermitt ...
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(1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet zu
erkennen und Grundlagen fr Abhilfe- und Vorsorgemaánahmen zu gewinnen, haben
die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden in den durch Rechtsverordnung
festgesetzten Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter
Luftverunreinigungen in der Atmosph"re, die sch"dliche Umwelteinwirkungen
hervorrufen k"nnen, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend
festzuste ...
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Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und Entwicklung der
Luftverunreinigung im Bundesgebiet erforderlich ist, erl"át der Bundesminister
fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchfhrung der
Feststellungen nach _ 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften ber die
1. Meáobjekte,
2. Meáverfahren und Meáger"te,
3. fr die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meástellen zu beachte ...
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(1) Die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden haben fr die in _ 44 Abs. 1
genannten Gebiete ein Emissionskataster aufzustellen, das Angaben enth"lt ber
Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung und die Austrittsbedingungen
von Luftverunreinigungen bestimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit
die Luftverunreinigungen
1. als Meáobjekte nach _ 45 Nr. 1 festgesetzt oder
2. Gegenstand der Emissionserkl"rungen (_ 27)
sind. Be ...
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