(1) Werden im Fall des _ 41 die in der Rechtsverordnung nach _ 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte berschritten, hat der Eigentmer
einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Tr"ger der Baulast einen Anspruch
auf angemessene Entsch"digung in Geld, es sei denn, daá die Beeintr"chtigung
wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei
baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pl"ne im Planfeststellungsverfahren
oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpl"ne mit ausgewiesener Wegeplanung
bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2) Die Entsch"digung ist zu leisten fr Schallschutzmaánahmen an den
baulichen Anlagen in H"he der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich
diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach _ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten.
Vorschriften, die weitergehende Entsch"digungen gew"hren, bleiben unberhrt.
(3) Kommt zwischen dem Tr"ger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung
ber die Entsch"digung zustande, setzt die nach Landesrecht zust"ndige Beh"rde
auf Antrag eines der Beteiligten die Entsch"digung durch schriftlichen
Bescheid fest. Im brigen gelten fr das Verfahren die Enteignungsgesetze der
L"nder entsprechend.
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