Neue bzw. umgestaltete Beihilfen dürfen nicht geleistet werde
vor Notifikation
während Vorprüfungsverfahren bis zu Genehmigung oder Fristablauf
während des Hauptprüfverfahrens und
auch nicht, wenn Sie verboten worden ist.
Neue Beihilfen, deren Umgestaltung verlangt wurden dürfen nur in der von der Kommission verlangten Form geleistet werden.