Das Staatsgebiet als solches teilt sich in drei Bereiche auf:
Staatslandgebiet
Staatsluftgebiet
Staatswassergebiet
2.1 Staatslandgebiet
Hierzu gehört das feste Land innerhalb der Staatslandgrenzen (auch unterirdisch). Weiterhin ist diesem auch das schwimmende Staatsgebiet zugehörig, allerdings bei Schiffen nur auf die Bordwände beschränkt. Konkret bedeutet dies:
. die unter der Heimatflagge eines Staates fahrenden Handelsschiffe auf hoher See
(also nicht in fremden Hoheitsgewässern)
. Wetterschiffe und Feuerschiffe auf dem freiem Meer
. Kriegsschiffe
(diese aber auch innerhalb von für sie fremden Hoheitsgewässern, da das Innere der Schiffe eine
Art "diplomatischen Charakter" hat)
2.2 Staatsluftgebiet
Hierbei handelt es sich um den Luftraum über dem Staatsland- und Staatswassergebiet bis zur Atmosphäre. Für die wasserschutzpolizeilichen Tätigkeiten wohl nur am Rande interessant.
2.3 Staatswassergebiet
Hierbei handelt es sich um alle Gewässer innerhalb der Staatslandgrenzen. Solche Gewässer sind:
. Binnengewässer
. Eigengewässer (Seen, Häfen, Kanäle, Flüsse, Ströme und die innerhalb der Staatslandgrenzen
gelegenen, vom Land umgebenen Seehäfen, Förden, Wattenmeere etc. (sogen. "maritime Eigen-
gewässer")
. die der Meeresküste vorgelagerten Territorialgewässer (also die nach dem freiem Meere hin
durch die Hoheitsgrenze abgetrennten Wasserflächen).
Diese Wasserflächen werden häufig auch als "Küstenmeer" oder sogen. "12-Meilen-Zone"
bezeichnet.
2.4 Der Grenzverlauf
Gegen das Gebiet anderer Staaten ist ein Staatsgebiet abgegrenzt durch die "Staatsgrenze" ("politische Grenze"). Sie kann auf dem Lande oder aber auch auf bzw. in Gewässern verlaufen.
2.4.1 Grenzverlauf auf dem Lande:
Vielfach werden die Grenzen durch natürliche Gegebenheiten wie Bergketten oder Flußläufe bestimmt. Aber im heutigen Europa und auch in weiten Teilen der Erde werden die Grenzen erst durch künstliche Regelung aufgrund völkerrechtlicher Verträge zu "politischen Grenzen" festgelegt.
Sieht man von den Grenzen an den Meeresküsten einmal ab, so sind in der Regel alle Grenzen zwischen zwei benachbarten Staaten in besonderen Grenzverträgen vereinbart, durch Grenzkommissionen genau vermessen und durch Grenzsteine, Grenzpfähle, Zäune u.s.w., auf dem Wasser auch gelegentlich durch Grenztonnen, gekennzeichnet.
Durch die Landesgrenze wird das politische Inland vom politischen Ausland abgegrenzt. Gelegentlich trifft man aber noch einige sogen "Exklaven" an (z.B. im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet).
Ein Überschreiten der Landesgrenze unter Umgehung der Kontrollstellen ist unerwünscht und nach deutschem Recht verboten.
2.4.2 Grüne Grenze, nasse Grenze
Verläuft die Landesgrenze über Land, so spricht man von einer "grünen" (oder auch "trockenen") Grenze im Gegensatz zur "nassen" Grenze, die durch Wasserteile, wie Flüsse oder Seen hindurchgeht oder an einem Ufer oder Strand verläuft. Diese Bezeichnungen sind jedoch nicht amtlich.
2.4.3 Grenzverlauf an Flüssen
Nach allgemein verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen ist die Grenzziehung in Flüssen wie folgt:
. an nicht schiffbaren Flüssen in der mathematischen Mittellinie des Wasserlaufs, d.h. von beiden Ufern gleich entfernt
. an schiffbaren Flüssen in der jeweils tiefsten Fahrrinne für die Schiffahrt, dem "Talweg" oder der
"Grube", genauer gesagt in der "Talwegachse" als Verbindungslinie der jeweils tiefsten Stellen der Fahrrinne
. bei Brücken, die über Grenzgewässer führen, gilt die Brückenmitte als Landesgrenze.
2.4.4 Grenzverlauf auf Binnenseen
Der für Deutschland wohl wichtigste Grenzbinnensee ist zweifellos der Bodensee, dessen Anlieger Deutschland, Österreich und die Schweiz sind. Für den norddeutschen Bereich hat die Regelung des Grenzverlaufs auf Binnenseen nur eine untergeordnete, für die Wasserschutzpolizei Wilhelmshaven gar keine Bedeutung.
2.4.5 Grenzverlauf an den Meeresküsten
Die Grenzziehung an den Meeresküsten bietet gegenüber der in den Grenzlandgebieten mancherlei Schwierigkeiten. Man hat zwar völkerrechtliche Grundsätze über die Grenzziehung aufgestellt, daneben werden aber zahlreiche staats- und wirtschaftspolitische sowie historische Einwände der einzelnen Uferstaaten mehr oder weniger stillschweigend anerkannt, so daß die Abweichungen von den "Grundsätzen" oft erheblich sind.
Nur so viel: Die natürliche Staatslandgrenze an der Meeresküste wäre an sich die Linie, in der sich Land und Wasser berühren: die sogen. Küsten- oder Strandlinie. Diese Linie ist jedoch veränderlich mit dem jeweiligen Wasserstand, sie ist ferner veränderlich durch die Arbeit des Meeres, das hier Teile der Küste abreißt und dort durch Anschwemmung von Sand neue Küstenlinien schafft.
Die Entwicklung hat es daher mit sich gebracht, daß man sich in der Frage der Grenzziehung an der Meeresküste auf die Festlegung gewisser "Grundsätze" beschränken und den Uferstaaten eine gewisse Freiheit in der Ziehung ihrer Staatslandgrenzen belassen mußte:
. Grenzverlauf an Gezeitengewässern (z.B. Nordsee)
Hier stellt die mittlere Spring-Niedrigwasserlinie die Staatslandgrenze dar, d.h. die Grenze liegt
auf einer gedachten mittleren Linie, bis zu der das Meer zur Zeit des "Springniedrigwassers"
(kurz nach Voll- und Neumond) zurückweicht .
Diese Linie, die sich kartenmäßig festlegen läßt, entspricht im übrigen der "Null-Meter-Tiefen-
linie" in den Seekarten (sogen. K0).
. Grenzverlauf an gezeitenfreien Gewässern (z.B. mittlere und östliche Ostsee)
Hier wird die Staatslandgrenze auf die sogen. Mittelwasserlinie festgelegt. Hierbei handelt es
sich um eine gedachte Strandlinie, die als Mittel aus vielen Einzelwasserständen errechnet worden ist. In der Ostsee wird mittlerweile eine Niedrigwasserlinie als Grenzlinie abgesetzt, die
jedoch von der Mittelwasserlinie nur unwesentlich abweicht.
. Grenzverlauf an Meeresküsten mit Klippen, Riffs, trockenfallenden Bänken, Sänden etc.
Sind diese nicht mehr als die doppelte Breite des Küstenmeeres vom Festland aus vorgela-
ert, so werden sie in das Staatslandgebiet mit einbezogen (z.B. die ostfriesischen Inseln).
Die Staatslandgrenze verläuft dann in der seewärtigen Spring-Niedrigwasserlinie der Inseln etc.
Sind diese Bänke o.ä. mehr als die doppelte Breite der Territorialgewässer dem Festland vor-
gelagert, haben diese ihre eigene Staatslandgrenze und somit auch ihre "eigenen Eigengewässer", jedoch kein eigenes Küstenmeer .
. An der offenen Küste gelegene Seehäfen
Die Staatslandgrenze überquert in Fortsetzung ihres bisherigen Verlaufs in Linie der äußersten
seewärts gelegenen festen, ständigen Hafenbauten (Molenköpfe u.s.w.) die Hafeneinfahrt .
Anlagen vor der Küste und künstliche Inseln gelten nicht als solche Hafenbauten.
. Bei Reeden
Die Staatslandgrenze verläuft im allgemeinen in der Linie der äußeren Reedegrenzen. Sie
werden somit in das Küstenmeer ("Territorialgewässer") mit einbezogen.
. Bei Buchten
Hier ist jeweils die Öffnungsweite maßgebend, sofern es sich um Buchten handelt, deren Küsten
zu einem einzigen Staat gehören.
Bei großen flachen Einbuchtungen der Küstenlinie folgt die Grenze der Küstenlinie nach den o.a.
allgemeinen Grundsätzen (Niedrigwasserlinie).
Bei Einbuchtungen, deren äußere Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken 24 sm nicht überschreitet, überquert die Staatslandgrenze die Wasserfläche als gradlinige Verbindung zwischen den äußersten Spitzen.
Bei Einbuchtungen, deren äußere Öffnungsweite 24 sm überschreitet, liegt die Staatslandgrenze
dort, wo eine gerade Linie das Gewässer 24 sm überquert und die größtmögliche Wasserfläche
eingeschlossen ist.
. Bei Flußmündungen
Mündet ein Fluß unmittelbar in das Meer, so ist die Basislinie eine Gerade, die quer über die Mündung des Flusses zwischen den Punkten gezogen wird, die auf der Niedrigwasserlinie seiner
Ufer liegen.
Abschließend sei noch erwähnt, daß die Staatslandgrenze an der Meeresküste im allgemeinen weder auf dem Lande noch auf dem Wasser durch Kennzeichen markiert ist.
2.4.6 Verlauf der Hoheitsgrenze in den Küstengewässern
Die Hoheitsgrenze ist die Grenze, bis zu der ein Staat seine Hoheitsbefugnisse ausüben kann. Im Landgebiet fällt sie mit der Staatslandgrenze zusammen.
An der Meeresküste schließt sich an das durch die Staatslandgrenze begrenzte Gebiet nach See noch das Küstenmeer (sogen. "Territorialgewässer") an, das dann gegen das "freie Meer" (bzw. hohe See) hin durch die "Hoheitsgrenze" abgeschlossen wird.
Soweit der genaue Verlauf der Hoheitsgrenze durch einen Uferstaat amtlich bekanntgegeben ist, wird er auch als rote Linie in die Seekarte eingetragen.
Soviel zu dem Begriff des Staatsgebietes. Bereits hier wurde deutlich, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich der "Wassergrenzen" eine durchaus als erheblich zu bezeichnende Rolle darstellt. Im weiteren Verlauf dieser kurzen Abhandlung soll daher noch intensiver auf diese internationale Übereinkunft eingegangen werden.
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