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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Haftung der gesellschaft und der anteilseigner-


1. Finanz
2. Reform

Die S.A. bezieht ihr Geschäftskapital aus den Händen von Anteilseigner. Diese teilen sich entsprechend ihres Anteils auf dem Geschäftsbetrieb entstehende Gewinne und Verluste, die von der S.A. erwirtschaftet werden. Nach ihrer ordnungsgemäßen Gründung entwickelt die S.A. eine eigene Rechtspersönlichkeit; sie wird eine juristische Person. Dies geschieht gemäß Art. 7 Ley 19.550 im Moment der Eintragung in das Handelsregister. Als ein eigenes Rechtssubjekt handelt sie durch das directorio gemäß Art. 255 eigenständig und unabhängig von den Anteilseigner mit deren Geldern. Sie hat dabei stets die Bezeichnung "Sociedad Anónima" oder S.A. im Namen zu führen. Im Gegenzug sind die Anteilseigner von jeglicher Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb befreit, die über die bereits investierte Summe hinausgeht. Eine Nachschusspflicht gibt es wie im deutschen Recht nicht.
Sollte die S.A. überschuldet sein so verlangt das Gesetz die Liquidierung der Gesellschaft. Überschuldung ist eingetreten, wenn die Verluste die Grenze des Stammkapitals erreicht haben. Eine Liquidierung der Gesellschaft kann ebenfalls auf einer außerordentlichen Vollversammlung von Seiten der Anteilseigner herbeigeführt werden. In beiden Fällen muss entweder von Seiten der Anteilseigner oder vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt werden, der die Auflösung der Gesellschaft gemäß Art. 101 ff betreibt, und evtl. noch vorhandenes Vermögen an die Gläubiger und später entsprechend der Beteiligung an die Anteilseigner verteilt.

 
 

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