(1) Unbeschadet des _ 15 Abs. 1 ist der Betreiber verpflichtet, der
zust"ndigen Beh"rde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und
welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschlieálich der in Bezug
genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht fr Angaben, die
Gegenstand einer Emissionserkl"rung nach _ 27 Abs. 1 sind. Die S"tze 1 und 2
gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
waren. _ 52 Abs. 5 gilt sinngem"á.
(2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedrftigen
Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der
Einstellung der zust"ndigen Beh"rde unverzglich anzuzeigen. Der Anzeige sind
Unterlagen ber die vom Betreiber vorgesehenen Maánahmen zur Erfllung der
sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufgen.
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