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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Aufbau der gerichte und der ordentlichen gerichtsbarkeit


1. Finanz
2. Reform

Die ordentliche Gerichtsbarkeit gliedert sich in Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.. In Mecklenburg-Vorpommern obliegt die Rechtsprechung den 21 Amtsgerichten, 4 Landgerichte, und dem Oberlandesgericht Rostock.

In den Zivilverfahren, in denen der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt, ist das Amtsgericht in der Besetzung mit einem Berufsrichter zuständig, ansonsten entscheidet das Landgericht durch Zivilkammern, besetzt mit einem (Einzelrichter) oder drei Berufsrichtern.

Hat ein Amtsgericht durch Urteil entschieden, ist eine Zivilkammer des Landgerichts zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zuständig, wenn die unterlegene Partei um mehr als 600 € beschwert ist. Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht.

Hat ein Landgericht durch Urteil in 1. Instanz entschieden, ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zuständig, wenn die unterlegene Partei um mehr als 600 € beschwert ist. Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht.

In Familien- und Landwirtschaftssachen ist das Oberlandesgericht Berufungsgericht gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.

In bestimmten Fällen ist eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof möglich.

In einem Zwangsvollstreckungsverfahren wird die Verwirklichung der beispielsweise durch ein Urteile festgestellten Ansprüche betrieben (z.B. Pfändung von Arbeitseinkommen oder Bankguthaben).

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte erstinstanzlich zuständig. Hier treffen neben den Richtern überwiegend die Rechtspfleger die Entscheidungen. Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet ein Richter am Amtsgericht bzw. eine Kammer des Landgerichts.

In Bußgeld- und Strafverfahren entscheidet das Amtsgericht durch einen Strafrichter oder ein Schöffengericht, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. In Fällen von Schwerkriminalität (z.B. Mord, Totschlag, schwerer Raub), in denen mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind, entscheidet das Landgericht als Gericht der I. Instanz in großen Strafkammern mit jeweils drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. In bestimmten Fällen kann die große Strafkammer auch in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandeln. Erstinstanzlich entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts in den sogenannten Staatsschutzverfahren, u.a. in Fällen des Hoch- oder Landesverrats, des Völkermordes oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - insoweit als Teil der Bundesgerichtsbarkeit -, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung die Strafverfolgung übernommen hat.

Hat das Amtsgericht in I. Instanz geurteilt, so haben die Kleinen Strafkammern der Landgerichte in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen über Berufungen zu entscheiden.

In Strafsachen, die von den Amtsgerichten in erster Instanz entschieden wurden, ist das Oberlandesgericht als Revisionsgericht, in Ordnungswidrigkeitenverfahren als Rechtsbeschwerdegericht zuständig. Der Strafsenat wird weiter als Beschwerdegericht tätig.

In bestimmten Fällen ist eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof möglich.

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte befassen sich mit Fragen der vorzeitigen Entlassung von Straftätern sowie mit der Überprüfung von Maßnahmen der Justizvollzugsanstalten.

 
 

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