. Die Form einer Rechtshandlung ist unabhängig vom zugrunde liegenden Geschäftsstatut zu prüfen. Im §8 IPRG ist allgemeines Formstatut, besondere Formvorschriften bestehen ua gem §16 für Eheschließungen, nach dem Haager Testamentsübereinkommen für letztwillige Verfügungen.
. Form ist gem §8 IPRG und Art 9/1 EVÜ alternativ zu beurteilen nach
- dem Recht des zugrunde liegenden Geschäftes (lex causae)
- der Ortsform (lex loci actus)
. Bei Distanzgeschäften lässt es das EVÜ genügen, dass der Vertrag entweder nach der lex causae, oder alternativ nach dem Recht eines der beiden Staaten, in denen sich die Partner bei Abgabe der Willenserklärungen befinden, formgültig ist. Nach dem IPRG gilt hingegen lex causae oder Recht des Staates, in dem die Erklärung abgegeben wird.
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