Bei Personengesellschaften (OHG, KG, OEG, KEG) muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder
ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder
ein Arbeitnehmer, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt und voll versichert ist,
sein.