GR-Verletzung wenn: a) Schutzbereich des GR berührt ist (Eingriff in den Schutzbereich)
b) Eingriff muß rw sein darf nicht von den Schranken des
GR gedeckt sein.
Schranken:
(1) GR mit Gesetztesvorbehalt i.S.v. Art 19I Einschränkende Gesetze unterliegen hier, anders als bei sonstigen GR besonderen zusätzlich den Anforderungen des 19I Schranken-Schranken (Bsp.: 2II, 13I, 10I, 11I, 8I) Eingriff nur durch Verfassungsmäßige Gesetze möglich. GR kann durch Verf.widriges Gesetzt, o. durch rw. Anwendung eines Verf.mäßigen Gesetzes verletzt sein.
(2) Alle sonstigen GR mit Vorbehalten ohne Rücksicht auf Formulierung (2) erfaßt alle Freiheitsrechte, die nicht unter (1) o. (3) fallen.
(3) Sog. Vorbehaltslose GR imanente Schranken, die aus dem Prinzip der Einheit der Verfassung abgeleitet werden GR anderer u. sonstige Werte mit Verfassungsrang sind jeweils im Einzelfall zur praktischen Konkordanz zu bringen bzw. unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Güterabwägung) den betroffenen GR entgegen zu setzten ( Problem: GR-Kollision)
Bsp. Für Werte mit Verfassungsrang: Schule (Art 7)/ öff. Dienst (Art 33IV)/ Bundeswehr (Art 87a)/ Rechtspflege (Art 92) Mit diesen Einrichtungen ist zugleich die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtung geschützt.
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