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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gr-schranken (nur für freiheitsrechte):


1. Finanz
2. Reform

GR-Verletzung wenn: a) Schutzbereich des GR berührt ist (Eingriff in den Schutzbereich)
b) Eingriff muß rw sein  darf nicht von den Schranken des
GR gedeckt sein.

Schranken:
(1) GR mit Gesetztesvorbehalt i.S.v. Art 19I  Einschränkende Gesetze unterliegen hier, anders als bei sonstigen GR besonderen zusätzlich den Anforderungen des 19I  Schranken-Schranken (Bsp.: 2II, 13I, 10I, 11I, 8I)  Eingriff nur durch Verfassungsmäßige Gesetze möglich.  GR kann durch Verf.widriges Gesetzt, o. durch rw. Anwendung eines Verf.mäßigen Gesetzes verletzt sein.
(2) Alle sonstigen GR mit Vorbehalten ohne Rücksicht auf Formulierung  (2) erfaßt alle Freiheitsrechte, die nicht unter (1) o. (3) fallen.
(3) Sog. Vorbehaltslose GR  imanente Schranken, die aus dem Prinzip der Einheit der Verfassung abgeleitet werden  GR anderer u. sonstige Werte mit Verfassungsrang  sind jeweils im Einzelfall zur praktischen Konkordanz zu bringen bzw. unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Güterabwägung) den betroffenen GR entgegen zu setzten ( Problem: GR-Kollision)
Bsp. Für Werte mit Verfassungsrang: Schule (Art 7)/ öff. Dienst (Art 33IV)/ Bundeswehr (Art 87a)/ Rechtspflege (Art 92)  Mit diesen Einrichtungen ist zugleich die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtung geschützt.

 
 

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