Streik bzw Aussperrung. KoalitionsG 1870 stellt Arbeitskampf nicht mehr unter Strafe. Staatliche Neutralität und Kampfparität. Kampfteilnahme ist Vertragsverletzung. Folge:
* Austrittsgrund
* Schadenersatzpflicht
* kein Entgeltanspruch (wg Synallagma), außer AG sperrt aus (Sphärentheorie)
Beim Teilstreik streiken nur einzelne AN, wodurch andere nicht arbeiten können. Letzteren gebührt nach Sphärentheorie Entgelt, da AG Organisationspflicht trifft. Nicht aber, wenn Streik auch in ihrem Interesse (Solidaritätstheorie).
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