Der Bundesrat kann gegen den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesvorschlag Einspruch erheben.
Es gibt grundsätzlich zwei Typen von Gesetzen: Zustimmungs- und Einspruchsgesetze.
Hat der Bundesrat keine Einwände gegen den Gesetzesentwurf (egal welchen Typs), so wird es endgültig verabschiedet.
Falls er jedoch Einwände hat, wird der Vermittlungsausschuss einberufen:
- Gremium aus Bundestag - und Rat, hat 32 Mitglieder,
- Sitzungen sind nicht öffentlich, Sitzungsprotokolle sind erst 2 Wahlperioden später (also frühestens nach 5 Jahren) zugänglich: Grund: Kompromisse sollen ohne Druck der Parteien und Bundesländer gefunden werden
ZUSTIMMUNGSGESETZE
- bedürfen laut GG der Zustimmung des Bundesrates (z.B. bei Grundgesetzänderungen)
- wenn der Bundesrat den evtl. Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zustimmt, wird das Gesetz verabschiedet
- verweigert der Bundesrat den evtl. Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschuss die Zustimmung, so ist die Gesetzesinitiative endgültig gescheitert
EINSPRUCHSGESETZE
- häufiger als Zustimmungsgesetze
- stimmt der Bundesrat den evtl. Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zu, wird das Gesetz endgültig verabschiedet (wie bei den Zustimmungsgesetzen)
- stimmt der Bundesrat den Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses nicht zu, kann der Bundestag den Einspruch des Bundesrat überstimmen
Ist ein Gesetz endgültig verabschiedet, fertigt es der Bundespräsident aus.
Dabei wird es vom Bundespräsidenten, -kanzler und den jeweiligen -ministern unterzeichnet.
Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt publik gemacht.
Während des gesamten Vorgangs kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden (von jedem Bürger) und die Rechtmäßigkeit der Gesetzesvorlage geprüft werden.
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