Gegen negative Entscheidung der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat "Nichtigkeitsklage" beim EUGH erheben.
Bei positiver Entscheidung der Kommission kann jeder andere Mitgliedstaat bzw. Mitbewerber durch "Nichtigkeitsklage" die Entscheidung bekämpfen. Dies ist meist erfolgreich, wenn der Mitbewerber im Wettbewerb spürbar benachteiligt würde.
Wird das Hauptprüfverfahren nicht eingeleitet, kann dies von jedem anderen Mitgliedstaat bzw. Mitbewerber durch eine "Unterlassungsklage" bekämpft werden.
Bei Rechtswidrigem Verhalten der Kommission können Mitbewerber von der EU "Schadenersatz" verlangen
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