= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Allg.: Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Sachen sind Objekte des Handels über die nur verfügt wird. Personen werden von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt, d.h. sie sind rechtsfähig.
Rechtsfähig können 2 Personengruppen sein:
. natürliche Personen
Dies sind alle Menschen (auch Nicht-Staatsbürger)
Bsp.: Säugling erbt ein Vermögen und ist somit Eigentümer (d.h. es ist Träger des Eigentumrechts)
. juristische Personen
Dies sind Körperschaften und Sachgesamtheiten
Bsp. für juristische Personen öffentlichen Rechts: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern.
Bsp. für juristische Personen privaten Rechts: Kapitalgesellschaften, Vereine, Fonds.
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