Staatliche Beihilfen müssen geeignet sein, sich auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken. Zu diesem Zweck reicht der Nachweis, daß der Begünstigte einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht und in einem Markt tätig ist, in dem Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. Wer der Begünstigte ist, ist in diesem Kontext nicht entscheidend (sogar eine Organisation ohne Erwerbscharakter kann Wirtschaftstätigkeiten nachgehen).
Die Kommission hat sich die Auffassung zu eigen gemacht, daß kleine Beihilfebeträge (de minimis-Beihilfen) den Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinflussen. In einigen anderen Entscheidungen, in denen Beihilfen auf lokalen Märkten genehmigt wurden, stützte sich die Kommission auf ähnliche Überlegungen.
Diese kurze Beschreibung der Kriterien, anhand deren staatliche Beihilfen definiert werden, zeigt, aß der Anwendungsbereich der EU- Beihilfevorschriften weit gefasst (aber nicht unbegrenzt) ist. Viele der im Rahmen der Strukturfondsprogramme finanzierten Maßnahmen erfüllen selbstverständlich sämtliche dieser Kriterien. Die Programmbehörden müssen dafür sorgen, daß diese Maßnahmen ordnungsgemäß notifiziert und von der Kommission genehmigt werden.
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