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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Auswirkungen in der gesetzlichen krankenversicherung


1. Finanz
2. Reform

Versicherungspflichtig ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Versicherungsfrei ist er nur, wenn sein Jahresarbeitsentgelt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung übersteigt oder wenn er weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt ist und nicht mehr als 1/7 der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV ), aber auch nicht mehr als 1/6 seines Gesamteinkommens verdient. Er ist somit geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 SGB IV (§ 7 SGB V). Gleiches gilt, wenn er hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist gemäß § 5 Abs. 5 SGB V.

Der Scheinselbständige ist nicht versicherungspflichtig es sei denn er gehört dem Personenkreis von Selbständigen an, die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V aufgeführt sind (Landwirte, Künstler, Publizisten). War er in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert, so hat er die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Diese Voraussetzungen werden die meisten Scheinselbständigen erfüllen, wenn sie vorher als Arbeitnehmer geführt wurden. Familienversichert wird der Scheinselbständige nicht sein, da der § 10 SGB V keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit und kein Gesamteinkommen, das über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegt, zuläßt. Zusammenfassend kann man sagen, daß der Scheinselbständige dem Schutz der gesetzlichen Krankenkasse unterliegt, wenn er in einer vorherigen abhängigen Beschäftigung die Vorversicherungszeit erfüllt hat und sich freiwillig versichert. Er könnte sich ebenso privat versichert, kann aber von einer Krankenversicherung überhaupt absehen.

 
 

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