Im Verfahren gegen Heranwachsende obliegt es dem jeweiligen Richter das Jugend-strafrecht oder das normale Strafrecht anzuwenden. Ein Richter ist eher dazu geneigt das Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn ein Heranwachsender erstmals straffällig geworden ist. Das Erwachsenenstrafrecht wird bei Wiederholungstätern oder bei besonders schweren Straftaten zur Anwendung kommen.
Eine Art der Jugendstrafe ist auch die Untersuchungshaft. Diese wird allerdings für den Jugendlichen kriminalpolitisch und erzieherisch als besonders schädlich ange-sehen. Aus diesem Grund soll sie Jugendlichen gegenüber nur in besonderen Härte-fällen verhängt werden.
Privat- und Nebenklage sind unzulässig sobald das Jugendstrafrecht angewandt wird. Dadurch soll vermieden werden, dass der Erziehungszweck der verhängten Strafe gefährdet wird.
Im Gegensatz zum normalen Strafrecht ist ein beschleunigtes Verfahren nach dem Jugendstrafrecht unzulässig damit die Möglichkeit geboten ist, sich ein aus-reichendes Persönlichkeitsbild von einem jugendlichen Straftäter zu machen.
Das Verfahren gegen Heranwachsende weist folgende Besonderheiten auf:
- ob eine Einstellung des Verfahrens erfolgen soll, richtet sich nur nach der Strafprozessordnung,
- ob Untersuchungshaft angeordnet werden soll, richtet sich ebenfalls nach der Strafprozessordnung
- die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich
- Privat- und Nebenklage sind zulässig,
- ein beschleunigte Verfahren ist möglich,
- ein Strafbefehl ist nur dann zulässig, wenn das allgemeine Strafrecht angewendet wird.
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