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Auswirkungen in der unfallversicherung


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Pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit besteht lediglich im Rahmen der §§ 541, 542 RVO, der für den vorgenannten Personenkreis nicht einschlägig ist.
Der Scheinselbständige ist gemäß § 539 Abs. 1 RVO nur versicherungspflichtig, wenn er zu einem dort aufgeführten Personenkreis selbständig Tätiger zugehörig ist, z. B. als Unternehmer Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist, im Gesundheits- oder Veterinärwesen bzw. im Wohlfahrtswesen arbeitet oder als Küstenschiffer tätig ist usw.. Wenn er als Unternehmer angesehen wird und die Satzung seines Unfallversicherungsträgers eine Unternehmerpflichtversicherung vorsieht, so kann er gemäß § 543 RVO kraft Satzung versicherungspflichtig sein. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist in solchen Fällen auf Antrag möglich. Der Unternehmer, solange er als solcher angesehen wird, kann der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 545 RVO beitreten, solange er weder kraft Gesetz noch kraft Satzung pflichtversichert ist. Dies steht ihm allerdings frei.

 
 

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