1. Allgemeines
Die Pflegeversicherung nach dem PflegeVG kombiniert eine soziale Pflegeversicherung mit der Möglichkeit, sich privat zu versichern. "Versicherungs¬pflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder der GKV. [...] Freiwillige Mitglieder der GKV können sich jedoch -anders als versicherungspflichtige Mitglieder- auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie eine private Pflegeversicherung nachweisen [...]."
Das bedeutet: Grundsätzlich sind alle Personen pflegeversichert. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (das sind etwa 90% der Bevölkerung) , ist auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Ehegatten und Kinder sind mitversichert. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können sich von der Pflegeversicherungspflicht befreien lassen und zu einer privaten Pflegeversicherung wechseln, nicht jedoch pflichtversicherte. Die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen, solange sich der Versicherungsnehmer im Ausland aufhält (Territorialitätsprinzip).
Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen "...wirksam und wirtschaftlich sein ... und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen [...]" . Rehabilitation hat Vorrang vor Pflegeleistungen, wobei Rehabilitation auch Leistungen umfaßt, die notwendig sind, um einer möglichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Rehabilitation und Pflegeleistung traditionell umstritten.
Ambulante ist der stationären Pflege vorzuziehen. Pflegebedürftige haben nur dann Anspruch auf vollstationäre Pflege, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Damit soll erreicht werden, daß Pflegebedürftige in vertrauter Umgebung und mit Angehörigen oder bekannten Personen leben können. Außerdem sind in der Regel ambulante Leistungen weniger teuer als stationäre Pflege.
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