(1) Durch Rechtsverordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden,
daá die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in
einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaá und
Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen sch"dlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel"stigungen
mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1
gilt fr Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind _ 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie
die __ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigungsbeh"rde kann auf Antrag des Tr"gers des Vorhabens
zulassen, daá die Genehmigung abweichend von den Abs"tzen 1 und 2 nicht in
einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.
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