Grundlage : Vermögensverschiebung />
Eine Vermögensverschiebung liegt dann vor, wenn die eine Seite entreichert ist und die andere Seite bereichert ist .
Eine Vermögensverschiebung kann rechtswirksam erfolgt sein, ohne daß dafür ein rechtfertigender Grund gegen war; es ist auch möglich, daß der Rechtsgrund später wegfällt ( z.B. Anfechtung )
In solchen Fällen gibt der § 812 einen Anspruch auf die Wiederherstellung der vorher bestehenden Vermögenslage.
Aus dem § 818 werden die Rückerstattungsansprüche geregelt.
Sonderfall : § 816 ( Verkauf einer geliehenen Sache )
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