Eigentum... ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache ( §903 )
Das unmittelbar dingliche Recht einer Person auf Besitz, Nutzung und Verfügung über eine Sache unter Ausschluss aller anderen Personen.
Die moderne Rechtsprechung versteht unter Person natürliche wie juristische Personen; unter Sache neben beweglichen körperlichen Gegenständen und Immobilien auch alle dinglichen Rechte wie z. B. Hypotheken, Rentenschulden, Wohnrechte sowie Urheberrechte und vermögenswerte Mitgliedschaftsrechte (Aktienbesitz).
Das Eigentum ist ein von der Verfassung geschütztes Grundrecht.
Analog zum Grundgesetz (Artikel 14) schützen das österreichische Staatsgrundgesetz (Artikel 5) und die Schweizer Bundesverfassung (Artikel 23) das Privateigentum, d. h. den jeweiligen Vermögensstand, insofern er rechtmäßig erworben wurde, vor gesetzgeberischen Eingriffen. Dagegen bleiben die Erwerbsmöglichkeiten von Eigentum dem freien Spiel der Kräfte überantwortet, wiewohl eine moderne Sozialpolitik auf eine breitere Streuung des Eigentums abzielt.
Die Verfassung wahrt gleichzeitig das Eigentum als Institution, d. h. als einen Grundpfeiler der Sozialordnung, deren "Inhalt und Schranken" zwar durch den Gesetzgeber bestimmt werden, deren Wesenskern er aber nicht antasten darf.
Die ergänzende Kehrseite der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist die - allerdings weit auslegbare - Sozialpflichtigkeit: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen" (Artikel 14 Grundgesetz). Daraus leitet sich das Recht des Staates auf (entschädigungspflichtige) Enteignung im Kollisionsfall ab.
Vom (formal-)juristischen Eigentumsbegriff ist seine philosophische oder soziologische Begründung bzw. Kritik zu unterscheiden. John Locke sieht Eigentum an einer Sache, als Folge der Bearbeitung dieser Sache durch den Menschen. Bei Hegel ist Privateigentum Voraussetzung individueller Freiheit. Diese kann sich nur ausbilden, wenn der Mensch die Möglichkeit hat, sich als Subjekt der Natur zu konstituieren, indem er sich eben diese Natur als Objekt aneignet. Marx und Engels leiteten aus dem Privateigentum an den Produktionsmitteln die soziale Spaltung der bürgerlichen Gesellschaft in zwei Hauptklassen ab. Die Klasse der Kapitalisten, der Eigentümer an den Produktionsmitteln steht nach Marx die Klasse der Proletarier unversöhnlich gegenüber, welche, obwohl Produzenten, nicht Eigentümer der Produktionsbedingungen seien. Erst in der kommunistischen Produktionsweise könne die Einheit von lebendiger Arbeit und Eigentum auf höherer Ebene wieder hergestellt werden.
|