Damit die Betriebsratmitglieder ihre Interessenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das Gesetz besondere Rechte eingeräumt.
Die Betriebsratmitglieder
. sind beiAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden (bloß politische Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung),
. dürfen wegen Ausübung ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden (bezüglich entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten),
. haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes,
. haben Anspruch auf Bildungsfreistellung (grundsätzlich drei Wochen pro Funktionspeiode),
. haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen (aus dem Betriebsfonds),
. genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
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