Die Zuständigkeit ist das Recht und die Pflicht eines Gerichtes, die Geschäfte der Rechtsprechung auszuüben. Es werden die sachliche und die örtliche Zuständigkeit unterschieden.
Alle Klagen sind bei dem sachlich zuständigen Gericht anzubringen.Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit regeln daher, bei welcher Gerichtstype (Bezirksgericht, Gerichtshof erster Instanz, usw) eine Sache anhängig gemacht werden kann.
Für alle Arbeits- und Sozialrechtssachen ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
Bei der örtlichen Zuständigkeit wird jedem Gericht ein bestimmtes Gebiet als räumlicher Wirkungsbereich zugewiesen.
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