(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts
wegen in das Wasserbuch einzutragen.
(2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse k"nnen "ffentlich
aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der
"ffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte
Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder
bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erl"schen zehn Jahre nach der
"ffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist
aus anderen Rechtsgrnden erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der
"ffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch
eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.
(3) Dem frheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts
ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen,
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Erteilung einer Bewilligung
vorliegen.
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zuf"lle gehindert ist,
die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer
Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.
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