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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die verlobung


1. Finanz
2. Reform

Einer Eheschließung kann eine Verlobung vorausgehen. Sie besteht in dem Versprechen, künftig die Ehe schließen zu wollen, ist also ein Vorvertrag.
Auch wenn kein ausdrückliches Verlöbnis vorliegt, sind die beiden, die ein Aufgebot bei Standesamt bestellt haben, als verlobt anzusehen.
Obwohl die Verlobung als Vorvertrag angesehen wird, kann der Abschluß der Ehe nicht durch Klage erzwungen werden. Beide Partner haben ein jederzeitiges Rücktrittsrecht. Wer allerdings grundlos zurücktritt oder dem andern Grund zum Rücktritt gibt (er verfällt z.B. in Trunksucht)m wir schadenersatzpflichtig (z.B. wegen eines schon gekauften Brautkleides oder wegen Nichtannahme eines Dienstpostens im Hinblick auf die künftige Ehe). Der schuldlose Teil hat das Recht, Schenkungen an den anderen zu widerrufen. Trotzdem ist die Auflösung einer Verlobung mit geringeren Schwierigkeiten verbunden als eine spätere Scheidung.

 
 

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