Sicherungssysteme:
* Versicherungsprinzip: Zusammenschluss zu Gefahrengemeinschaft, Beiträge sind zu zahlen. Leistungen werden im VFall unabhängig v Bedürftigkeit erbracht.
* Versorgungsprinzip: Die Leistungen werden aus allg Steuermitteln unabhängig v Bedürftigkeit gewährt, da Bezieher Sonderopfer erbracht hat; zB
- Ruhebezug der Beamten
- Heeresopferversorgung
- Kriegsopferversorgung
- Verbrechensopferversorgung
* Fürsorgeprinzip: Subsidiär werden nach individueller Bedürftigkeit Leistungen aus allg Steuermitteln als sozialer Ausgleich erbracht; zB Ausgleichszulage in PV.
Sozialversicherung: Pflichtversicherung, dh sie entsteht unabhängig v Anmeldung ex lege durch Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes; zB Schutz für DN iSd §4/2 ASVG, die in persönlicher Abhängigkeit gg Entgelt Arbeit erbringen; dies genügt, rechtliche Grundlage ist irrelevant, sodass auch schwarz beschäftigte Ausländer versichert sind.
Versicherungsverhältnis endet mit Beendigung des gesetzlichen TB oder der Entgeltfortzahl-ung, so jene länger andauert (zB bei Krankheit).
Organisation der SV: Die verschiedenen SVTr sind in einem Dachverband, dem Hauptverband der SVTr, zusammengeschlossen. HV und SVTr haben hoheitliche Befugnisse und sind zur individuellen und generellen Rechtsetzung befugt. SVTr sind Körperschaften öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper (Weisungsfreiheit). Organe der jur Person:
* Versicherungsvertreter: Entsendet v Interessensvertretungen (Kammern etc)
* HV: Vertretungsorgan für alle SVTr. Er kann Richtlinien und Satzungen (die Verfassung des SVTr) erlassen.
Verfahrensrecht der SV: Verfahren beginnt vor dem SVTr, der durch Bescheid entscheidet, und bleibt in Verwaltungssachen dort. In Leistungssachen iSd §354 ASVG wechselt es wg sukzessiver Kompetenz bei Berufung zu ordentlichen Gerichten, die v Grund auf neu entscheiden, also in erster Instanz. Dies erforderlich wg Gewaltentrennung gem Art 94 B-VG.
Versicherungsvoraussetzungen:
* Kausalität: Best Fall oder Grund muss vorliegen; zB Arbeitsunfall in UV.
* Finalität: Zweck, nicht Grund ist wichtig; zB Krankheit in KV.
Versicherungsverhältnis
→ Anwartschaft
Primäre Leistungsvoraussetzung
(Versicherungsfall) →
Leistungsanspruch
Sekundäre Leistungsvoraussetzung
(zB Wartezeit) →
Formelle Leistungsvoraussetzung
(zB Antrag) → Leistungspflicht
Versicherungsarten:
Wechselt man den Beruf, wechselt auch die V. Leistungen werden v der V bezogen, bei der in letzten 15 Jahren hauptsächlich Beiträge gezahlt wurden. Diese nimmt Regress v der vorigen V. Unterscheidung dabei:
* Wanderversicherung: Wechsel innerhalb des Sicherungssystems, zB ASVG/BSVG
* Überweisung: Wechsel des Sicherungssystems
Unterscheidung bezüglich der Begründung der V:
* PflichtV: Entsteht ex lege bzw eo ipso bei Erfüllung eines best TB
* FormalV: Wg Vertrauensschutz entsteht formale V, die Schutz gewährt wie eine reguläre, so
- gesetzlicher TB nicht erfüllt
- irrtümliche Anmeldung zur und Beitragszahlung an V und
- Beitragszahlung über mind 3 Monate.
* Freiwillige V: So man nicht PflichtV unterliegt, kann man sich freiwillig in diesen öffentlich-rechtlichen V versichern:
- WeiterV: Im Anschluss an Ende einer PflichtV, zB in PV
- SelbstV: So man nicht in PflichtV ist, zB Studenten in KV
- HöherV: Gewährt Leistungen über die Höchstbemessungsgrundlage hinaus, zB ZusatzV für GSVG-Versicherte in KV, da Selbständige hier prin nur Sachleistungen beziehen.
Unterscheidung dem Ausmaß nach:
* VollV: V in allen 3 VZweigen (KV, UV, PV)
* TeilV: V nur in gewissen VZweigen; zB Beamte in UV und KV, geringfügig Beschäftigte in UV (Möglichkeit der SelbstV in KV und PV wg Optionenmodell), Studenten in UV (mit Zahlung des ÖH-Beitrages)
Grundsätze der PflichtV:
* Territorialitätsprinzip (Universalitätsprinzip): Alle Personen sind versichert, die gesetzlichen TB auf österr Gebiet erfüllen.
* MehrfachV: Jeder gesetzliche TB begründet eigene V, weswegen häufig doppelte Beiträge zu zahlen sind. Geld-, nicht Sachleistungen werden doppelt gewährt.
* Sozialer Ausgleich: Höchstbeitragsgrundlage; PflichtV; Beitragshöhe abhängig v Einkommen und nicht v Risiko.
* Familienbezogene Erwerbstätigensicherung: Auch Angehörige sind einbezogen.
Leistungsarten:
* Sachleistungen
* Geldleistungen
- Kostenerstattung: Kosten selbst zu bezahlen, aber voller Ersatz
- Kostenzuschuss: Kosten selbst zu zahlen, aber tw Ersatz
- Kostenbeteiligung: Selbstbehalt; zB Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag
Leistungsausschluss:
* Verwirkung: Ex lege dauerhaft keine Leistungen wg eines Fehlverhaltens, zB bei vorsätzlicher Selbstschädigung in der KV.
* Versagung: Keine Leistung bei Verletzung v Meldepflichten.
* Ruhen: Wenn abstrakt mehrere funktionsgleiche Leistungen zustehen, zB Kranken-geld ruht vorübergehend bei Weiterzahlung des Entgelts.
Gesetzliche Tatbestände in der SV:
* ASVG:
- § 4/2 Dienstnehmer, dh
+ Persönliche Abhängigkeit
+ Entgelt
+ Wirtschaftliche Abhängigkeit, dh Arbeit mit fremden Betriebsmitteln
+ Gem der Theorie des faktischen Beschäftigungsverhältnisses ist Gültigkeit des zugrunde liegenden Vertrages irrelevant
- Erweiterung des §4 durch ASRÄG um freie Dienstnehmer, dh
+ Keine persönliche Abhängigkeit
+ Entgelt
+ Wirtschaftliche Abhängigkeit, dh Arbeit mit fremden Betriebsmitteln
* GSVG:
- Alte Selbständige: Ab Erlangen der Gewerbeberechtigung
- Erweiterung durch ASRÄG um Neue Selbständige: Alle Selbständigen, unabhängig v Gewerbeschein
* FSVG: Freiberufler, zB Ärzte, Notare
* BSVG: Bauern
* B-KUVG: Beamte versichert in KV und UV, nicht aber in PV, da für Beamte eigene Altersvorsorge besteht, beruhend auf Versorgungsprinzip.
Beispiel: Welche Bedeutung hat das ASRÄG für die SozialV?
→ Durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz wurde zB der VSchutz des ASVG auf freie DN, der des GSVG auf die Neuen Selbständige erweitert.
Personendefinitionen:
* Arbeiter: Wie im Arbeitsrecht, siehe oben.
* Angestellter: Wie im Arbeitsrecht, siehe oben.
* Dienstgeber: Der, auf dessen Rechnung und Risiko ein Betrieb läuft. Faktische Beurteilung, dh DG ist uU der hinter einem Mittelsmann Stehende.
* Kind:
- Prin: Bis vollendetes 18. LJ
- Verlängerter Kindesbegriff: Bei (Hoch)Schulausbildung bis 26. LJ
- Ewiger Kindesbegriff: Bei Berufsunfähigkeit seit Kindesalter
Versicherungsbeiträge:
* Beitragsgrundlage: Das zur Beitragsbemessung herangezogene Einkommen
- Nach ASVG: Entgelt, dh Geld- und Sachbezüge; Trinkgeld pauschaliert
- Nach BSVG: Einheitswert des Betriebes
- Nach GSVG: Einkommen des Einkommenssteuerbescheides des drittletzten Kalenderjahres, wobei Vorauszahlungspflicht und Mindestbeitragsgrundlage bestehen. Höchstbeitragsgrundlage um 1/6 (= 2/12) höher als nach ASVG, da Selbständige kein 13./14. Monatsgehalt bekommen.
* Bemessungsgrundlage: Das zur Leistungsbemessung herangezogene Einkommen
* Beitragspflicht: Beiträge je zur Hälfte v DG und DN gezahlt; in UV aber nur v DG, der dafür Dienstgeberhaftungsprivileg genießt. Abfuhr der Beiträge durch DG, der dafür haftet (ebenso wie ein Betriebsnachfolger bei Übernahme für ausstehende Zahlungen haftet).
* Verstöße gg die Versicherungspflicht: VMeldung ist nur deklaratorisch, Verletzung führt jedoch zu Konsequenzen.
- Verwaltungsübertretung, Haft- oder Geldstrafe möglich
- Beitragszuschläge
- Beitragsgrundlage wird eingeschätzt, idR relativ hoch
- Keine Anrechnung beitragsloser Zeit in PV
- Verzugszinsen
Finanzierung der SV:
* Umlageverfahren: Laufende Einnahmen decken laufende Ausgaben.
* Kapitaldeckungsverfahren: In privaten Versicherungen werden Beiträge auf Konto eingezahlt und bilden dort einen Kapitalstock.
Einnahmen der SV durch
* Beiträge
* Kostenbeteiligungen
* Staatliche Zuschüsse
Wartezeit: In Rahmenzeitraum best Versicherungszeit für Leistungsanspruch.
- Versicherungszeit, dh
+ Beitragszeiten
+ Ersatzzeiten: Keine Beiträge gezahlt, aber dennoch wird Zeit als Beitragszeit gerechnet; zB Wehrdienst.
- Neutrale Zeiten: Gelten nicht als Beitragszeit, verlängern aber Rahmenzeitraum, zB Arbeitslosigkeit, tw Krankheit.
Krankheit: Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Krankenbehandlung notwendig macht. Deren Ziel ist die Wiederherstellung v
* Gesundheit
* Arbeitsfähigkeit
* Selbsthilfefähigkeit: Fähigkeit, lebensnotwendige Bedürfnisse zu besorgen
Keine Krankheit ist deshalb
* Schwangerschaft, da kein regelwidriger Körperzustand vorliegt
* Gebrechen: Ausfall der Köperfunktionen, wobei Köperfunktion nicht mehr positiv beeinflussbar ist (Asylierungsfall).
Rehabilitation: Relevant in UV als freiwillige Leistung. Arten:
* Medizinische: Wiederherstellung der Gesundheit
* Berufliche: Herstellung der Erwerbsfähigkeit
* Soziale: Herstellung der Gemeinschaftsfähigkeit
Schadenersatzrecht: Allg Schadenersatzrecht durch §§332 ff ASVG modifiziert, da bei Leistung der SV Schadenersatzanspruch des Geschädigten gg den Schädiger wg Legalzession auf die SV übergeht. Dies aber nach der Lehre v kongruenten Schaden (L v Deckungsfond) nur in der Höhe, wie die SV Leistungen zahlt, dh Geschädigter hat weiterhin Ansprüche auf Schmerzengeld, Sachschäden etc gg den Schädiger.
Schädigt der DG den DN (Betriebsunfall), kann SV v DG wg Dienstgeberhaftungsprivileg nicht Regress nehmen, da DG die UV alleine durch Beiträge finanziert. Dieses Privileg gilt auch für Aufseher im Betrieb, dh den, der Leitungsbefugnisse wahrnimmt (zB Uniprofessor) DG und Aufseher haften jedoch bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es zu keiner Legalzession, sondern UV hat originären Anspruch auf Ersatz. Weiters Haftung bei Unfall mit Maschine, für die erhöhte Haftpflicht besteht, begrenzt mit Versicherungssumme.
Schädigt DN den DG, greift Schutz des DNHG ein.
Schädigt Dritter den DN, haftet DG wg verschuldensunabhängiger Haftung des §1014 ABGB.
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