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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Untersuchung

Sozial

Mutterschutzgesetz (muschg)


1. Finanz
2. Reform

Ansätze für gesetzliche Regelungen zum Schutz werdender Mütter gab es bereits im vergangenen Jahrhundert. So bestimmte u. a. die Gewerbeordnung von 1877, daß gewerbliche Arbeitnehmerinnen 3 Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden durften. Aus diesen nach heutiger Auffassung sehr bescheidenen Anfängen hat sich der derzeitige umfassende gesetzliche Mutterschutz entwickelt. Rechtsgrundlage des heutigen Mutterschutzes ist vor allem das Mutterschutzgesetz, das vom 1.1.1986 an durch die Einführung eines Erziehungsurlaubs im Bundeserziehungsgeldgesetz erheblich ausgebaut wurde. Ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes ist in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhändigen (§18 MuSchG).

3.3.1 Geltungsbereich:

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ohne Rücksicht auf Familienstand und Staatsangehörigkeit und regelt den gesamten Beschäftigungsbereich, das Beschäftigungsverbot, das Kündigungsverbot, das Arbeitsentgelt, das Mutterschaftsgeld, die Mutterschaftshilfe und beauftragt Behörden mit der Aufsicht des Schutzes.


3.3.2 Informationspflicht der Arbeitnehmerin

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den wahrscheinlichen Termin der Entbindung mitteilen, sobald ihr Zustand bekannt ist (§5 MuSchG). Der Arbeitgeber kann diesbezüglich von der Arbeitnehmerin das Zeugnis eines Arztes verlangen. Die Wirkung der Mitteilung liegt darin, daß von ihrem Zugang an der Arbeitgeber prüfen muß. ob und welche Beschäftigungsverbote er zu beachten hat.


3.3.3 Beschäftigungsverbote

Werdende bzw. Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn Mutter und Kind durch die Beschäftigung gefährdet werden können oder mit schädlichen Einwirkungen (Strahlen, Gase, ...) in Berührung kommen können (§3 MuSchG). Dabei braucht eine Gefährdung nicht durch die Art der Beschäftigung bedingt sein, sondern kann sich auch aus dem besonderen Gesundheitszustand der Frau (z.B. ständiges Erbrechenmüssen) ergeben. Werdende bzw. Stillende Mütter dürfen nicht regelmäßig mehr als 5 kg heben müssen und nach Ablauf des 5. Monats keine Arbeiten ausführen, die nur im Stehen zu verrichten sind oder in denen sie sich stark beugen oder strecken müssen. Nach Ablauf des 3. Monats der Schwangerschaft darf die Frau keine Arbeiten auf Fahrzeugen erledigen, die zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen (§4 MuSchG). Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit festgesetztem Tempo sind ebenfalls verboten. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehr-, Nacht und Sonntagsarbeit beschäftigt werden. Bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot, z.B. für bestimmte Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit erlaubten Arbeiten beschäftigen, soweit diese der Arbeitnehmerin zumutbar sind.

Der bisherige konkrete Arbeitsplatz bleibt der Arbeitnehmerin garantiert. Die für werdende Mütter bestehenden konkreten Beschäftigungsverbote kommen auch für stillende Mütter zum Zuge, ausgenommen die Verbote über die Beschäftigung im Stehen und auf Beförderungsmittel. Stillende Mütter können nach Ablauf der Schutzfristen Freistellung von der Arbeit für die zum Stillen erforderliche Zeit verlangen (mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder eine Stunde pro Tag).




Mutter-schutzgesetz
Geltungsbereich des Mutter¬schutzgesetzes
Alle Frauen die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ohne Rücksicht auf Familienstand und Staatsangehörigkeit


Beschäftigungsverbote
 Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet
 Gefährliche Einflüsse am Arbeitsplatz
 Arbeiten mit schwerem Heben, Strecken oder Beugen verbunden
 nur im Stehen zu erledigen (ab 5. Monat)
 Personen- oder Güter¬be¬för¬derung (ab 3. Monat)
 Akkord- oder Flie߬band¬arbeit mit festges. Tempo
 Arbeiten unter Tage

 Sonn- und Feiertags¬arbeit
Entgeltschutz
 Mutterschutzlohn bei Be¬schäftigungsverbot
 Mutterschaftsgeld inner¬halb der Schutz¬fristen
 Zuschuß zum Mutter¬schafts¬geld
 Mutterschaftshilfe

 Ärztliche Betreuung
 Versorgung mit Arz¬nei- und Heilmitteln
 stationäre Be¬hand¬lung in einer Kranken¬anstalt bis 6 Tage nach Ent¬bindung
 Haushaltshilfe, soweit nötig

Schutzfristen
 ab 6 Wochen vor Entbindung und
 bis 8 Wochen nach der Entbindung absolutes Beschäftigungsverbot
 bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen nach Entbindung Schutzfristen
 Erziehungsgeld bis zum 24. Lebensmonat des Kindes
 Anspruch auf un¬bezahlten Er¬ziehungs¬urlaub bis zur Voll¬en¬dung des 3. Lebens¬jahres des Kindes Kündigungsverbot
 während der Schwanger¬schaft sowie bis 4 Monate danach

Abb. 2: Übersicht über das Mutterschutzgesetz


3.3.4 Schutzfristen

Sechs Wochen vor der Entbindung darf eine Werdende Mutter grundsätzlich nicht beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot), es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich mit der Beschäftigung einverstanden. Wöchnerinnen dürfen acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot). Diese Frist verlängert sich auf 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten.


3.3.5 Entgeltsicherung

Durch die Mutterschaft dürfen der Arbeitnehmerin keine finanziellen Nachteile entstehen. Soweit Frauen durch Beschäftigungsverbot ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen, so muß der Arbeitnehmer den bisherigen Durchschnittsverdienst weiter gewähren. In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen erhalten während der absoluten Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate von der Krankenkasse. Nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal DM 400,00 (Stand '95). Da durch das Mutterschaftsgeld der bisherige Verdienst vielfach nicht abgedeckt ist, muß der Arbeitgeber im allgemeinen während der gesetzlichen Schutzfristen einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen DM 25,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen Arbeitsentgelts zahlen.


3.3.6 Kündigungsverbot

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unterliegt die Arbeitnehmerin einem besonderen Kündigungsverbot (§19 MuSchG).

3.3.7 Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub

Für nach dem 31.12.92 geborenen Kinder wird bis zum 24. Lebensmonat des Kindes ein Erziehungsgeld in Höhe von DM 600,00 pro Monat gezahlt, soweit das Einkommen der Erziehungsberechtigten DM 100.000,00 nicht überschreitet.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf unbezahlten Erziehungsurlaub gegen ihren Arbeitgeber bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Dieser kann vom Vater, der Mutter oder einer sonstigen Person geltend gemacht werden, die das Kind erzieht. Eine Unterbrechung des Erziehungsurlaub bzw. ein Wechsel unter den Erziehenden ist dreimal zulässig. Während des Erziehungsurlaub bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, es ruht lediglich.

 
 

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