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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeits- und sozialgerichtsbarkeit


1. Finanz
2. Reform

Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitrechtliche Ansprüche sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1. Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht zuständig.



1.3.1 Zuständigkeit

Aufgrund des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (BGBI. Nr. 104/1985) entscheiden diese Senate aussschließlich u. a.:

. über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis,

. über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskollegen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit,

. über Streitigkeiten, die sich aus der Betriebsverfassung ergeben (z.B. besonderer Kündigungsschutz).



1.3.2 Zusammensetzung

Die arbeitsrechtlichen Senate bestehen in 1. Instanz aus einem Berufsrichter als Vorsitzender und zwei fachkundigen Laienrichtern, wovon je einer aus dem Kreise der Arbeitsnehmer und der Arbeitgeber über Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen ernannt wird. In 2. Instanz (Oberlandesgerichte) entscheiden Senate aus drei Berufsrichtern und zwei Fachkundigen Laienrichtern, ebenso in 3. Instanz (Obester Gerichtshof).





1.3.3 Besondere Verfahrensregeln

Grundsätzlich sind die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden, doch gelten Besoderheiten, die eine möglichst rasche, einfache und billige Durchführung der echtsstreitigkeiten gewährleisten sollen (z.B. können in 1. und 2. Instanz die Funktionäre oder Angestellten der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvreinigung vertreten).

 
 

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