Das Kartellverbot aus Art. 85 I EGV verbietet alle Verträge und abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen sowie Beschlüsse ihrer Vereinigungen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Es folgt ein Katalog mit Regelbeispielen dieser Verbote, der einige typische Einschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs umschreibt. Der Katalog stellt aber keine abschließende Aufzählung dar, wie aus dem einleitenden Wort \"insbesondere\" zu schlußfolgern ist. Im Einzelnen sind dies die Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen; die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investition; die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; die Diskriminierung von Handelspartnern sowie Kopplungsgeschäfte.
Das Verbot solcher Verträge und Verhaltensweisen bezieht sich im Gegensatz zum § 1 des deutschen GWB nicht nur auf horizontale sondern auf alle Verträge und Verhaltensweisen, also auch auf vertikale.
Durch später zu besprechende Ausnahmeregelungen nach Art. 85 III EGV kann dieses Verbot durchbrochen werden.
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