Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sind nach § 168 Abs. 1 AFG beitragspflichtig.
Kurzzeitig sowie geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 8 SGB IV) sind gemäß § 169a AFG beitragsfrei.
Da die Arbeitslosenversicherung eine reine Arbeitnehmer- Versicherung ist, ist der Scheinselbständige nicht beitragspflichtig und kann ihr auch nicht freiwillig beitreten. Er ist im Falle einer Arbeitslosigkeit ohne Schutz.
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