Regelmäßige Wiederholung gleichförmiger Verhaltensweisen; man geht zB immer fünf Minuten früher nach Hause, bekommt Weihnachtsgeschenke etc. Es entsteht mangels gesetzlicher Grundlage keine Normwirkung. Rechtliche Relevanz kann jedoch entstehen:
* Stillschweigende Vertragsanpassung gem §863 ABGB: Nicht, so Übung den AN belastet. §863 darf nie angenommen werden, wenn Zweifel besteht, ob Willens-einigung zwischen AN und AG vorliegt.
* Annahme durch tatsächliches Entsprechen gem §864 ABGB
* Auslobung gem §860a ABGB
Keine Rechtswirkungen entstehen, so Leistungen unter Vorbehalt erbracht werden.
Neueintretende werden erfasst, so Übung Inhalt des Arbeitsvertrages wird, dh der Eintretende die Übung kennt; AG kann wiederum Vorbehalt einräumen.
Grenzen der Betriebsübung va durch den Gleichheitsgrundsatz. Inhalt darf nur das sein, was auch Inhalt des Arbeitsvertrages sein kann. Beendigung erfordert Zustimmung des AN, da sie Vertragsänderung ist (gem Vertragsanpassungstheorie); nach Auslobungstheorie kann AG die Übung jederzeit beenden.
|