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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Widerruf

Pflicht

Einkommen

Gesetz

Staat

Bearbeitung, verarbeitung und sonstige verwendung von kernbrennstoffen auáerhalb genehmigungspflichtiger anlagen


1. Finanz
2. Reform

(1) Wer Kernbrennstoffe auáerhalb von Anlagen der in õ 7
bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,
bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von
dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren fr die Be-
arbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich
abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete
Betriebsst"tte oder deren Lage wesentlich ver"ndert.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverl"ssigkeit des Antragstellers und der fr die Leitung
und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe
verantwortlichen Personen ergeben, und die fr die Leitung
und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe
verantwortlichen Personen die hierfr erforderliche Fachkunde
besitzen,

2. gew"hrleistet ist, daá die bei der beabsichtigten Verwendung
von Kernbrennstoffen sonst t"tigen Personen die notwendigen
Kenntnisse ber die m"glichen Gefahren und die anzuwendenden

Schutzmaánahmen besitzen,

3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Sch"den durch die Verwendung der

Kernbrennstoffe getroffen ist,

4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,

5. der erforderliche Schutz gegen St"rmaánahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gew"hrleistet ist,

6. berwiegende "ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick
auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der
Wahl des Ortes der Verwendung von Kernbrennstoffen nicht
entgegenstehen.


õ 9 a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung
radioaktiver Abf"lle

(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird,
errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich ver"ndert,
stillegt oder beseitigt, auáerhalb solcher Anlagen mit
radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen betreibt, hat dafr zu sorgen, daá
anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute
radioaktive Anlagenteile den in õ 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive
Abfalle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).

(2) Wer radioaktive Abf"lle besitzt, hat diese an eine Anlage
nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes
durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer solchen
Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt worden ist.

(3) Die L"nder haben Landessammelstellen fr die Zwischenlagerung
der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abf"lle, der Bund
hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abf"lle einzurichten. Sie k"nnen sich zur Erfllung ihrer
Pflichten Dritter bedienen.



õ 9 b Planfeststellungsverfahren

(1) Die Errichtung und der Betrieb der in õ 9 a Abs. 3 genannten
Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Žnderung solcher Anlagen
oder ihres Betriebes bedrfen der Planfeststellung.

(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltvertr"glichkeit der
Anlage zu prfen. Die Umweltvertr"glichkeitsprfung ist Teil der

Prfung nach Absatz 4.

(3) Der Planfeststellungsbeschluá kann zur Erreichung der in õ 1
bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr"nkt und mit Auflagen
verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in õ 1 Nr. 2 bis 4
bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachtr"gliche Auflagen

zul"ssig.

(4) Der Planfeststellungsbeschluá darf nur erteilt werden, wenn
die in õ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Voraussetzungen

erfllt sind. Er ist zu versagen, wenn

1. von der Errichtung oder dem Betrieb der geplanten Anlage
Beeintr"chtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten

sind, die durch inhaltliche Beschr"nkungen und Auflagen nicht
verhindert werden k"nnen, oder

2. sonstige "ffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im
Hinblick auf die Umweltvertr"glichkeit, der Errichtung oder
dem Betrieb der Anlage entgegenstehen.

(5) Fr das Planfeststellungsverfahren gelten die õõ 72 bis 78
des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maágabe:

1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er"rterungstermins,
die Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die
Durchfhrung des Er"rterungstermins und die Zustellung der
Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung nach õ 7 Abs. 4
Satz 3 vorzunehmen. Fr Form und Inhalt sowie Art und Umfang
des einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die in
dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften

entsprechend.

2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer
Bekanntmachung und Auslegung der nachgereichten Unterlagen
abgesehen werden, wenn ihre Bekanntmachung und Auslegung
keine weiteren Umst"nde offenbaren wrde, die fr die Belange

Dritter erheblich sein k"nnen.

3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die
Zul"ssigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg-
und Tiefspeicherrechts. Hierber entscheidet die dafr sonst
zust"ndige Beh"rde.



õ 9 c

Die Errichtung und der Betrieb der in õ 9 a Abs. 3 genannten
Landessammelstellen sowie die wesentliche Žnderung einer solchen
Anlage oder ihres Betriebes bedrfen der Genehmigung nach õ 9
dieses Gesetzes oder nach õ 3 der Strahlenschutzverordnung durch

die hierfr zust"ndige Beh"rde.


õ 10

Durch Rechtsverordnung k"nnen Ausnahmen von den Vorschriften der
õõ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder
Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter
Schutzmaánahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Sch"den
infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge
der Wirkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und soweit die
in õ 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.


õ 11 Erm"chtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige,
allgemeine Zulassung)

(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz fr Kernbrennstoffe und fr
Anlagen im Sinne des õ 7 eine besondere Regelung getroffen ist,
kann durch Rechtsverordnung zur Erreichung der in õ 1 bezeich-

neten Zwecke bestimmt werden,

1. daá die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit
radioaktiven Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung,
Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und
Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb
und Abgabe an andere), die Bef"rderung und die Ein- und
Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige
bedrfen,

2. daá die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen einer Genehmigung oder Anzeige
bedrfen,

3. daá nach einer Bauartprfung durch eine in der
Rechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anlagen, Ger"te und
Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ioni-
sierende Strahlen erzeugen, allgemein zugelassen werden
k"nnen und welche Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen,
Ger"te und Vorrichtungen zu erstatten haben,

4. daá sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile, mit deren
Fertigung bereits vor Antragstellung oder vor Erteilung einer
Genehmigung begonnen werden soll, in Anlagen nach õ 7 Abs. 1
nur dann eingebaut werden drfen, wenn fr die Vorfertigung
ein berechtigtes Interesse besteht und in einem Prfverfahren
nachgewiesen wird, daá Werkstoffe, Auslegung, Konstruktion
und Fertigung die Voraussetzungen nach õ 7 Abs. 2 Nr. 3
erfllen, welche Beh"rde fr das Verfahren zust"ndig ist,
welche Unterlagen beizubringen sind und welche Rechts-
wirkungen der Zulassung der Vorfertigung zukommen sollen,

5. daá radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise oder fr
bestimmte Zwecke nicht verwendet werden drfen, soweit das
Verbot zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bev"lkerung
vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung
von Beschlssen internationaler Organisationen, deren
Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich

ist.

(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen und allgemeine
Zulassungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes von
pers"nlichen und sachlichen Voraussetzungen abh"ngig machen sowie
das Verfahren bei Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

regeln.


õ 12 Erm"chtigungsvorschriften (Schutzmaánahmen)

(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in õ 1

bezeichneten Zwecke bestimmt werden,

1. welche Vorsorge- und sberwachungsmaánahmen zum Schutz
einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit
radioaktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb und
beim Besitz von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Art sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen,
Ger"ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3

bezeichneten Art zu treffen sind,

2. welche Vorsorge dafr zu treffen ist, daá bestimmte
Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver
Stoffe in Luft und Wasser nicht berschritten werden,

3. daá die Besch"ftigung von Personen in strahlengef"hrdeten
Bereichen nur nach Vorlage einer Bescheinigung besonders
erm"chtigter Žrzte erfolgen darf und daá bei Bedenken
gesundheitlicher Art gegen eine solche Besch"ftigung die
Aufsichtsbeh"rde nach Anh"rung "rztlicher Sachverst"ndiger
entscheidet,

4. daá und in welchem Umfang Personen, die sich in
strahlengef"hrdeten Bereichen aufhalten oder aufgehalten
haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der
Strahlendosen an ihrem K"rper, "rztlicher Untersuchung und,
soweit zum Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit
erforderlich, "rztlicher Behandlung zu unterziehen, und daá
die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders
erm"chtigte Žrzte vorzunehmen ist,

5. daá und auf welche Weise ber die Erzeugung, die Gewinnung,
den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib
von radioaktiven Stoffen und ber Messungen von Dosis und
Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu fhren ist und

Meldungen zu erstatten sind,

6. daá und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber
einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird
oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der
Aufsichtsbeh"rde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von
den Angaben zum Genehmigungsantrag einschlieálich der
beigefgten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten

sind,

7. daá sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom
bestimmungsgem"áen Betrieb, insbesondere Unf"lle und
sonstige Schadensf"lle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,
bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit
radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sowie beim Umgang mit
Anlagen, Ger"ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3
bezeichneten Art der Aufsichtsbeh"rde zu melden sind und
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die
gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben ber
pers"nliche und sachliche Verh"ltnisse, zum Zwecke der
Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der
Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen ver"ffentlicht

werden drfen,

8. welche radioaktiven Abf"lle an die Landessammelstellen und an
die Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und
daá im Hinblick auf das Ausmaá der damit verbundenen Gefahr
unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige
Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der
Ablieferungspflicht zul"ssig sind oder angeordnet oder

genehmigt werden k"nnen,

9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung radioaktiver
Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver
Anlagenteile zu gengen hat, daá und in welcher Weise
radioaktive Abf"lle vor der Ablieferung an die
Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu
behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der
Bef"rderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind,
wie die Ablieferung durchzufhren ist, wie sie in den
Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes
sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen
Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an
Anlagen des Bundes abzufhren sind und wie Anlagen nach õ 9 a

Abs. 3 zu berwachen sind,

10. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von
Anlagen im Sinne der õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von
Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 gegen St"rmaánahmen und
sonstige Einwirkungen Dritter zu gew"hrleisten ist,

11. welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen
Kenntnisse und F"higkeiten sowie an die Zuverl"ssigkeit und
Unparteilichkeit der in õ 20 genannten Sachverst"ndigen zu
stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die
technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angeh"rigen
verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfllen mssen,
die als Sachverst"ndige im Sinne des õ 20 hinzugezogen werden

sollen,

12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der fr
die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes von
Anlagen nach õ 7 verantwortlichen Personen sowie an die
notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb von Anlagen nach
õ 7 sonst t"tigen Personen zu stellen sind, welche Nachweise
hierber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach õ 24
zust"ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh"rden das Vorliegen
der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse

zu prfen haben,

13. daá die Aufsichtsbeh"rde Verfgungen zur Durchfhrung der auf
Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften

erlassen kann.

Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend fr die Bef"rderung
radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in õ 1
Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen ber die
Deckungsvorsorge handelt.

(2) Das Grundrecht auf k"rperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.
2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maágabe des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 4 eingeschr"nkt.


õ 12 a Erm"chtigungsvorschrift (Entscheidung des
Direktionsausschusses)

Die Bundesregierung wird erm"chtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses der
Europ"ischen Kernenergieagentur oder seines Funktions-
nachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach
Artikel 1 Abs. b des Pariser sbereinkommens durch
Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu "ndern
oder aufzuheben, sofern dies zur Erfllung der in õ 1
bezeichneten Zwecke erforderlich ist.


õ 12 b sberprfung der Zuverl"ssigkeit zum Schutz gegen
Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver

Stoffe

(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer
Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe
fhren k"nnen, fhren die nach den õõ 23 und 24 zust"ndigen
Genehmigungs- und Aufsichtsbeh"rden eine sberprfung der hierzu
erforderlichen Zuverl"ssigkeit der Personen, die beim Umgang mit
oder bei der Bef"rderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der
Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der õõ 7 und 11
Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 t"tig
sind, mit deren Einverst"ndnis durch. Hierbei drfen vorhandene,
fr die Beurteilung der Zuverl"ssigkeit bedeutsame Erkenntnisse
insbesondere bei den Polizei und den Verfassungsschutzbeh"rden
abgefragt werden. Die zust"ndige Genehmigungs- oder
Aufsichtsbeh"rde gibt dem Betroffenen nach Maágabe des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu "uáern,
wenn auf Grund der eingeholten Ausknfte Zweifel an der
Zuverl"ssigkeit bestehen. Die im Rahmen dieser sberprfung
erhobenen Daten drfen nur von den nach den õõ 23 und 24
zust"ndigen Beh"rden im erforderlichen Umfang gespeichert, nur
fr die Zwecke der sberprfung der Zuverl"ssigkeit nach dieser
Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen bermittelt

werden.

(2) Die Einzelheiten der sberprfung sowie die Frist, in der
sberprfungen zu wiederholen sind, werden in einer

Rechtsverordnung festgelegt.


õ 12 c Strahlenschutzregister

(1) Die auf Grund einer Verordnung nach õ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
erhobenen Daten ber die Strahlenexposition beruflich
strahlenexponierter Personen werden zum Zweck der sberwachung von
Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrunds"tze
in einem beim Bundesamt fr Strahlenschutz eingerichteten
Register erfaát. Der Betroffene ist ber die Datenspeicherung zu
unterrichten.

(2) Zu den vorgenannten Zwecken drfen aus dem Register im
jeweils erforderlichen Umfang Ausknfte an die nach õ 24
zust"ndigen Aufsichtsbeh"rden sowie an die Stellen und Personen
erteilt werden, die fr Vorsorge- und sberwachungsmaánahmen zum
Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich

sind.

(3) Fr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des
Strahlenschutzes drfen personenbezogene Daten mit Einwilligung
des Betroffenen an Dritte bermittelt werden. Ohne Einwilligung
des Betroffenen drfen sie bermittelt werden, wenn schutzwrdige
Belange des Betroffenen der sbermittlung oder der beabsichtigten
Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das
"ffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungs-
interesse des Betroffenen erheblich berwiegt. Eine sbermittlung
personenbezogener Daten fr Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit
einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter
Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche
Vorschriften ber die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten fr die wissenschaftliche Forschung bleiben unberhrt.

(4) Der Empf"nger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem
Zweck verwenden, zu dem sie befugt bermittelt worden sind. Durch
Rechtsverordnung wird das N"here ber die Voraussetzungen und das
Verfahren der Erteilung von Ausknften und der sbermittlung
personenbezogener Daten bestimmt.


õ 13 Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen

(1) Die Verwaltungsbeh"rde hat im Genehmigungsverfahren Art,
Umfang und H"he der Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen,
die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im
Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Žnderung
der Verh"ltnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die
Verwaltungsbeh"rde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine
angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge
nachgewiesen sein muá.

(2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muá

1. bei Anlagen und T"tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem
Pariser sbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1 bis 4,
nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten
internationalen Vertr"ge in Betracht kommt, in einem
angemessenen Verh"ltnis zur Gef"hrlichkeit der Anlage oder

der T"tigkeit stehen,

2. in den brigen F"llen einer T"tigkeit, die auf Grund dieses
Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnung der Genehmigung bedarf, die Erfllung
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den
Umst"nden gebotenen Ausmaá sicherstellen.

(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur Erreichung der
in õ 1 bezeichneten Zwecke k"nnen durch Rechtsverordnung n"here
Vorschriften darber erlassen werden, welche Maánahmen zur
Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatz-
verpflichtungen erforderlich sind. Dabei ist die H"he der
Deckungsvorsorge im Rahmen einer H"chstgrenze von 500 Millionen
Deutsche Mark zu regeln; H"chstgrenze und Deckungssummen sind im
Abstand von jeweils fnf Jahren mit dem Ziel der Erhaltung des
realen Wertes der Deckungsvorsorge zu berprfen.

(4) Der Bund und die L"nder sind nicht zur Deckungsvorsorge
verpflichtet. Soweit fr ein Land eine Haftung nach dem Pariser
sbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1 bis 4, nach õ 25 a
oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten internationalen
Vertr"ge in Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbeh"rde in
entsprechender Anwendung der Abs"tze 1, 2 und der zu Absatz 3
ergehenden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und in
welcher H"he das Land fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die
Freistellungsverpflichtung nach õ 34 einzustehen hat. Diese
Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes der
Deckungsvorsorge gleich.

(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses
Gesetzes sind die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts beruhenden Schadensersatzverpflich-
tungen. Zu den gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im
Sinne dieses Gesetzes geh"ren Verpflichtungen aus den õõ 640, 641
der Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtungen zur
Schadloshaltung, die sich aus õ 7 Abs. 6 dieses Gesetzes in
Verbindung mit õ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben,
sowie "hnliche Entsch"digungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur
insoweit, als der Schaden oder die Beeintr"chtigung durch Unfall
entstanden ist.


õ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge

(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und T"tigkeiten, bei
denen eine Haftung nach dem Pariser sbereinkommen in Verbindung
mit õ 25 Abs. 1 bis 4, nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a
Abs. 2 genannten internationalen Vertr"ge in Betracht kommt,
durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten fr diese
die õõ 158 c bis 158 h des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag
sinngem"á mit der Maágabe, daá die Frist des õ 158 c Abs. 2 des
Gesetzes ber den Versicherungsvertrag zwei Monate betr"gt und
ihr Ablauf bei der Haftung fr die Bef"rderung von Kernmateri-
alien fr die Dauer der Bef"rderung gehemmt ist; bei Anwendung
des õ 158 c Abs. 4 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag
bleibt die Freistellungsverpflichtung nach õ 34 auáer Betracht.
õ 156 Abs. 3 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag ist nicht
anzuwenden.

(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine
Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungs- oder
Gew"hrleistungsverpflichtung eines Dritten erbracht, so ist auf
diese Verpflichtung Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


õ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge

(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer
Kernanlage und ein Gesch"digter im Zeitpunkt des Eintritts des
nuklearen Ereignisses Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne
des õ 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur
Erfllung gesetzlicher Schadensersatzansprche dieses
Gesch"digten nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die
Deckung der Ersatzansprche sonstiger Gesch"digter beeintr"chtigt
wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die
Teil eines Bef"rderungsmittels sind.

(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der N"he der
Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende
Anwendung, wenn der Standort dazu dient, aus der Kernanlage
stammende Energie fr Produktionsprozesse zu nutzen.

(3) Die nach den Abs"tzen 1 und 2 nachrangig zu erfllenden
Ersatzansprche sind untereinander gleichrangig.



õ 16 (weggefallen)


õ 17 Inhaltliche Beschr"nkungen, Auflagen, Widerruf,
Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung sind schriftlich zu erteilen. Sie k"nnen zur
Erreichung der in õ 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr"nkt
und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der
in õ 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind
nachtr"gliche Auflagen zul"ssig. Genehmigungen, mit Ausnahme
derjenigen nach õ 7, sowie allgemeine Zulassungen k"nnen

befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k"nnen zurck-
genommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der

Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k"nnen widerrufen
werden, wenn

1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht
worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine
Zulassung etwas anderes bestimmt,

2. eine ihrer Voraussetzungen sp"ter weggefallen ist und nicht
in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder

3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die
hierauf beruhenden Anordnungen und Verfgungen der
Aufsichtsbeh"rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids
ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder
wiederholt verstoáen oder wenn eine nachtr"gliche Auflage
nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit
Abhilfe geschaffen wird.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge
nicht der Festsetzung nach õ 13 Abs. 1 entspricht und der zur
Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende
Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbeh"rde
festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind auáerdem zu
widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gef"hrdung der
Besch"ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist
und nicht durch nachtr"gliche Auflagen in angemessener Zeit
Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von T"tigkeiten, die zum Betrieb einer
Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem
Genehmigungsbescheid ausdrcklich als Inhaber einer Kernanlage zu

bezeichnen.


õ 18 Entsch"digung

(1) Im Falle der Rcknahme oder des Widerrufs einer nach diesem
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung erteilten Genehmigung oder allgemeinen Zulassung
muá dem Berechtigten eine angemessene Entsch"digung in Geld
geleistet werden. Wird die Rcknahme oder der Widerruf von einer
Beh"rde des Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird die
Rcknahme oder der Widerruf von einer Landesbeh"rde
ausgesprochen, so ist das Land, dessen Beh"rde die Rcknahme oder
den Widerruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entsch"digung
verpflichtet. Die Entsch"digung ist unter gerechter Abw"gung der
Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen sowie der
Grnde, die zur Rcknahme oder zum Widerruf fhrten, zu
bestimmen. Die Entsch"digung ist begrenzt durch die H"he der vom
Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die H"he
ihres Zeitwerts. Wegen der H"he der Entsch"digung steht der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(2) Eine Entsch"digungspflicht ist nicht gegeben, wenn

1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auf
Grund von Angaben erhalten hat, die in wesentlichen Punkten

unrichtig oder unvollst"ndig waren,

2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung oder
die fr ihn im Zusammenhang mit der Ausbung der Genehmigung
oder allgemeinen Zulassung t"tigen Personen durch ihr
Verhalten Anlaá zum Widerruf der Genehmigung oder allgemeinen
Zulassung gegeben haben, insbesondere durch erhebliche oder
wiederholte Verst"áe gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden
Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh"rden oder gegen
die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder
allgemeine Zulassung oder durch Nichteinhaltung
nachtr"glicher Auflagen,

3. der Widerruf wegen einer nachtr"glich eingetretenen, in der
genehmigten Anlage oder T"tigkeit begrndeten erheblichen
Gef"hrdung der Besch"ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit

ausgesprochen werden muáte.

(3) Die Abs"tze 1 und 2 gelten entsprechend fr nachtr"gliche
Auflagen nach õ 17 Abs. 1 Satz 3.

(4) Wenn das Land eine Entsch"digung zu leisten hat, sind der
Bund oder ein anderes Land entsprechend ihrem sich aus der
Gesamtlage ergebenden Interesse an der Rcknahme oder am Widerruf
verpflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes
gilt, wenn der Bund eine Entsch"digung zu leisten hat.



õ 19 Staatliche Aufsicht

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die
Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in den
õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr
mit Anlagen, Ger"ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3
bezeichneten Art sowie die Bef"rderung dieser Stoffe, Anlagen,
Ger"te und Vorrichtungen unterliegen der staatlichen Aufsicht.
Die Aufsichtsbeh"rden haben insbesondere darber zu wachen, daá
nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf
beruhenden Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh"rden und
die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder
allgemeine Zulassung verstoáen wird und daá nachtr"gliche
Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und
Obliegenheiten der Aufsichtsbeh"rden finden die Vorschriften des
õ 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Der fr die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust"ndige
Bundesminister kann die ihm von den nach den õõ 22 bis 24
zust"ndigen Beh"rden bermittelten Informationen, die auf
Verst"áe gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden
Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh"rden oder gegen die
Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung hinweisen, an den
Bundesminister des Innern bermitteln, soweit dies fr die
Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der
Verfolgung von Straftaten im Auáenwirtschaftsverkehr erforderlich
ist; die bermittelten Informationen drfen, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur fr den Zweck verwendet werden,

zu dem sie bermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbeh"rde und die von ihr nach
õ 20 zugezogenen Sachverst"ndigen oder die Beauftragten anderer
zugezogener Beh"rden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive
Stoffe, Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten
Art oder Anlagen, Ger"te und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr.
3 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrhrende
Strahlen wirken, oder Orte, fr die diese Voraussetzungen den
Umst"nden nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort
alle Prfungen anzustellen, die zur Erfllung ihrer Aufgaben
notwendig sind. Sie k"nnen hierbei von den verantwortlichen oder
dort besch"ftigten Personen die erforderlichen Ausknfte
verlangen. Im brigen gilt õ 13 des Ger"tesicherheitsgesetzes
entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
ber die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschr"nkt, soweit

es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbeh"rde kann anordnen, daá ein Zustand beseitigt
wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen
des Bescheids ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder
einer nachtr"glich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem
sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren fr Leben,
Gesundheit oder Sachgter ergeben k"nnen. Sie kann insbesondere
anordnen,

1. daá und welche Schutzmaánahmen zu treffen sind,

2. daá radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle

aufbewahrt oder verwahrt werden,

3. daá der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und
der Betrieb von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Art sowie der Umgang mit Anlagen, Ger"ten und
Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art
einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht
erteilt oder rechtskr"ftig widerrufen ist, endgltig

eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und
die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden
allgemeinen Befugnisse bleiben unberhrt.


õ 20 Sachverst"ndige

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und
den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
k"nnen von den zust"ndigen Beh"rden Sachverst"ndige zugezogen

werden. õ 13 des Ger"tesicherheitsgesetzes findet entsprechende
Anwendung.



õ 21 Kosten

(1) Kosten (Gebhren und Auslagen) werden erhoben

1. fr Entscheidungen ber Antr"ge nach den õõ 4, 6, 7, 7 a, 9
und 9 b;

2. fr Festsetzungen nach õ 4 b Abs. 1 Satz 2 und õ 13 Abs. 1
Satz 2, fr Entscheidungen nach õ 9 b Abs. 3 Satz 2, fr
Entscheidungen nach õ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5,
soweit nach õ 18 Abs. 2 eine Entsch"digungspflicht nicht
gegeben ist, und fr Entscheidungen nach õ 19 Abs. 3;

3. fr die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach õ 5

Abs. 1;

4. fr sonstige Amtshandlungen einschlieálich Prfungen und
Untersuchungen des Bundesamtes fr Strahlenschutz, soweit es

nach õ 23 zust"ndig ist;

5. fr die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 n"her zu
bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaánahmen nach õ 19.

(2) Vergtungen fr Sachverst"ndige sind als Auslagen zu
erstatten, soweit sie sich auf Betr"ge beschr"nken, die unter
Bercksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prfung und
Untersuchung als Gegenleistung fr die T"tigkeit des

Sachverst"ndigen angemessen sind.

(3) Das N"here wird durch Rechtsverordnung nach den Grunds"tzen
des Verwaltungskostengesetzes geregelt. Dabei sind die
gebhrenpflichtigen Tatbest"nde n"her zu bestimmen und die
Gebhren durch feste S"tze, Rahmens"tze oder nach dem Wert des
Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebhrens"tze sind so zu bemessen,
daá der mit den Amtshandlungen, Prfungen oder Untersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
begnstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den
Gebhrenschuldner angemessen bercksichtigt werden. In der
Verordnung k"nnen die Kostenbefreiung des Bundesamtes fr
Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebhren fr
die Amtshandlungen bestimmter Beh"rden abweichend von õ 8 des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Die Verj"hrungsfrist
der Kostenschuld kann abweichend von õ 20 des Verwaltungskosten-
gesetzes verl"ngert werden. Es kann bestimmt werden, daá die
Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anh"ngigen
Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt
die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

(4) Die Aufwendungen fr Schutzmaánahmen und fr "rztliche
Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung durchgefhrt werden,
tr"gt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu
erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf oder
verpflichtet ist, die T"tigkeit anzuzeigen, zu der die
Schutzmaánahme oder die "rztliche Untersuchung erforderlich wird.

(5) Im brigen gelten bei der Ausfhrung dieses Gesetzes und von
Rechtsverordnungen, die auf Grund des õ 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs.
5, des õ 7 a Abs. 2 und der õõ 10 bis 12 erlassen sind, durch
Landesbeh"rden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen

Kostenvorschriften.


õ 21 a Kosten (Gebhren und Auslagen) oder Entgelte fr die
Benutzung von Anlagen nach õ 9 a Abs. 3

(1) Fr die Benutzung von Anlagen nach õ 9 a Abs. 3 werden von
den Ablieferungspflichtigen Kosten (Gebhren und Auslagen)
erhoben. Als Auslagen k"nnen auch Vergtungen nach õ 21 Abs. 2
und Aufwendungen nach õ 21 Abs. 4 erhoben werden. Die allgemeinen
gebhrenrechtlichen Grunds"tze ber Entstehung der Gebhr,
Gebhrengl"ubiger, Gebhrenschuldner, Gebhrenentscheidung,
Vorschuázahlung, Sicherheitsleistung, F"lligkeit, S"umnis-
zuschlag, Stundung, Niederschlagung, Erlaá, Verj"hrung,
Erstattung und Rechtsbehelfe finden nach Maágabe der õõ 11, 12,
13 Abs. 2, õõ 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes
Anwendung, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
Abweichendes bestimmt wird.

(2) Durch Rechtsverordnung k"nnen die kostenpflichtigen
Tatbest"nde nach Absatz 1 n"her bestimmt und dabei feste S"tze
oder Rahmens"tze vorgesehen werden. Die Gebhrens"tze sind so zu
bemessen, daá sie die nach betriebswirtschaftlichen Grunds"tzen
ansatzf"higen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung
der Anlagen nach õ 9 a Abs. 3 decken. Dazu geh"ren auch die
Verzinsung und die Abschreibung des aufgewandten Kapitals. Die
Abschreibung ist nach der mutmaálichen Nutzungsdauer und der Art
der Nutzung gleichm"áig zu bemessen. Der aus Beitr"gen nach õ 21
b sowie aus Leistungen und Zuschssen Dritter aufgebrachte
Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unbercksichtigt. Bei der
Gebhrenbemessung sind ferner Umfang und Art der jeweiligen
Benutzung zu bercksichtigen. Zur Deckung des Investitions-
aufwandes fr Landessammelstellen kann bei der Benutzung eine
Grundgebhr erhoben werden. Bei der Bemessung der Kosten oder
Entgelte, die bei der Ablieferung an eine Landessammelstelle
erhoben werden, k"nnen die Aufwendungen, die bei der
anschlieáenden Abfhrung an Anlagen des Bundes anfallen, sowie
Vorausleistungen nach õ 21 b Abs. 2 einbezogen werden. Sie sind

an den Bund abzufhren.

(3) Die Landessammelstellen k"nnen fr die Benutzung an Stelle
von Kosten ein Entgelt nach Maágabe einer Benutzungsordnung
erheben. Bei der Berechnung des Entgeltes sind die in Absatz 2
enthaltenen Bemessungsgrunds"tze zu bercksichtigen.



õ 21 b Beitr"ge

(1) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes fr die Planung, den
Erwerb von Grundstcken und Rechten, die anlagenbezogene
Forschung und Entwicklung, die Errichtung, die Erweiterung und
die Erneuerung von Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 werden
von demjenigen, der nach einer auf Grund des õ 12 Abs. 1 Nr. 8
erlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine Anlage des
Bundes verpflichtet ist, Beitr"ge erhoben. Der notwendige Aufwand
umfaát auch den Wen der aus dem Verm"gen des Tr"gers der Anlage
bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der
Bereitstellung.

(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung nach den õõ 6, 7 oder 9 oder nach den Bestimmungen
einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zum
Umgang mit radioaktiven Stoffen und zur Erzeugung ionisierender
Strahlen gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung
erteilt worden ist, k"nnen Vorausleistungen auf den Beitrag
verlangt werden, wenn auf Grund der genehmigungsbedrftigen
T"tigkeit oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der
Ablieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3

gerechnet werden muá

(3) Das N"here ber Erhebung, Befreiung, Stundung, Erlaá und
Erstattung von Beitr"gen und von Vorausleistungen kann durch
Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei k"nnen die
Beitragsberechtigten, die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt
der Entstehung der Beitragspflicht bestimmt werden. Die Beitr"ge
sind so zu bemessen, daá sie den nach betriebswirtschaftlichen
Grunds"tzen ansatzf"higen Aufwand nach Absatz 1 decken. Die
Beitr"ge mssen in einem angemessenen Verh"ltnis zu den Vorteilen
stehen, die der Beitragspflichtige durch die Anlage erlangt.
Vorausleistungen auf Beitr"ge sind mit angemessener Verzinsung zu
erstatten, soweit sie die nach dem tats"chlichen Aufwand
ermittelten Beitr"ge bersteigen.



Dritter Abschnitt - Verwaltungsbeh"rden


õ 22 Zust"ndigkeit fr Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen,
sberwachung der Einfuhr und Ausfuhr

(1) sber Antr"ge auf Erteilung einer Genehmigung nach õ 3 sowie
ber die Rcknahme oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung
entscheidet das Bundesausfuhramt. Das gleiche gilt, soweit die
auf Grund des õ 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis
von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen vorsehen.

(2) Die sberwachung der Einfuhr und Ausfuhr obliegt dem
Bundesminister der Finanzen oder den von ihm bestimmten

Zolldienststellen.

(3) Soweit das Bundesausfuhramt auf Grund des Absatzes 1
entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter den
Bundesminister fr Wirtschaft und dessen auf anderen
Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an die
fachlichen Weisungen des fr die kerntechnische Sicherheit und
den Strahlenschutz zust"ndigen Bundesministers gebunden.


õ 23 Zust"ndigkeit des Bundesamtes fr Strahlenschutz

(1) Das Bundesamt fr Strahlenschutz ist zust"ndig fr

1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,

2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abf"lle,

3. die Genehmigung der Bef"rderung von Kernbrennstoffen und

Groáquellen,

4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
auáerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht
Vorbereitung oder Teil einer nach õ 7 oder õ 9 geneh-
migungsbedrftigen T"tigkeit ist

5. die Rcknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den

Nummern 3 und 4 und

6. die Einrichtung und Fhrung eines Registers ber die
Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im
Verfahren nach õ 6 Abs. 3 erlassenen Verwaltungsakt des
Bundesamtes fr Strahlenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es
keiner Nachprfung in einem Vorverfahren.

(2) Groáquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive
Stoffe, deren Aktivit"t je Bef"rderungs- oder Versandstck die
Werte der Randnummer 2450 Bem. 5 der Anlage A zu dem Europ"ischen
sbereinkommen vom 30. September 1957 ber die internationale
Bef"rderung gef"hrlicher Gter auf der Straáe - ADR - (BGBl. 1969
II S. 1491) bersteigt.



õ 24 Zust"ndigkeit der Landesbeh"rden

(1) Die brigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt
und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage
des Bundes durch die L"nder ausgefhrt. Die Beaufsichtigung der
Bef"rderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr
der Eisenbahnen obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht
fr die Bef"rderung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene
Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschlieálich ber Schienenwege
dieser Eisenbahnen fhren. Satz 2 gilt auch fr die Genehmigung
solcher Bef"rderungen, soweit eine Zust"ndigkeit nach õ 23 nicht
gegeben ist.

(2) Fr Genehmigungen nach den õõ 7, 7 a und 9 sowie deren
Rcknahme und Widerruf sowie die Planfeststellung nach õ 9 b und
die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind die durch die
Landesregierungen bestimmten obersten Landesbeh"rden zust"ndig.
Diese Beh"rden ben die Aufsicht ber Anlagen nach õ 7 und die
Verwendung von Kernbrennstoffen auáerhalb dieser Anlagen aus. Sie
k"nnen im Einzelfall nachgeordnete Beh"rden damit beauftragen.
sber Beschwerden gegen deren Verfgungen entscheidet die oberste
Landesbeh"rde. Soweit Vorschriften auáerhalb dieses Gesetzes
anderen Beh"rden Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese
Zust"ndigkeiten unberhrt.

(3) Fr den Dienstbereich der Bundeswehr werden die in den
Abs"tzen 1 und 2 bezeichneten Zust"ndigkeiten durch den Bundes-
minister fr Verteidigung oder die von ihm bezeichneten
Dienststellen im Benehmen mit dem fr die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zust"ndigen Bundesminister

wahrgenommen.


õ 24 a Informationsbermittlung

Der fr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
zust"ndige Bundesminister kann Informationen, die in
atomrechtlichen Genehmigungen der nach den õõ 22 bis 24
zust"ndigen Beh"rden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen,
wesentlicher Inhalt), an die fr den Auáenwirtschaftsverkehr
zust"ndigen obersten Bundesbeh"rden zur Erfllung ihrer Aufgaben
bei Genehmigungen oder der sberwachung des Auáenwirtschafts-
verkehrs bermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall
nicht aus, k"nnen weitere Informationen aus der atomrechtlichen
Genehmigung bermittelt werden. Die Empf"nger drfen die
bermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie bermittelt
worden sind.


Vierter Abschnitt - Haftungsvorschriften


õ 25 Haftung fr Kernanlagen

(1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden
nuklearen Ereignis, so gelten fr die Haftung des Inhabers der
Kernanlage erg"nzend zu den Bestimmungen des Pariser
sbereinkommens die Vorschriften dieses Gesetzes. Das Pariser
sbereinkommen ist unabh"ngig von seiner v"lkerrechtlichen
Verbindlichkeit fr die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich
anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkraft-
treten des sbereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.

(2) Hat im Falle der Bef"rderung von Kernmaterialien
einschlieálich der damit zusammenh"ngenden Lagerung der
Bef"rderer durch Vertrag die Haftung anstelle des Inhabers einer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage
bernommen, gilt er als Inhaber einer Kernanlage vom Zeitpunkt
der Haftungsbernahme an. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die
Haftungsbernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn der
Bef"rderung oder der damit zusammenh"ngenden Lagerung von
Kernmaterialien durch die nach õ 4 zust"ndige Beh"rde auf Antrag
des Bef"rderers genehmigt worden ist. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn der Bef"rderer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes als Frachtfhrer zugelassen oder als Spediteur im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seine gesch"ftliche
Hauptniederlassung hat und der Inhaber der Kernanlage gegenber
der Beh"rde seine Zustimmung erkl"rt hat.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser sbereinkommens
ber den Haftungsausschluá bei Sch"den, die auf nuklearen
Ereignissen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen eines
bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines
Brgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere
Naturkatastrophe auáergew"hnlicher Art zurckzufhren sind, sind
nicht anzuwenden. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein,
so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum Zeitpunkt des
nuklearen Ereignisses im Verh"ltnis zur Bundesrepublik
Deutschland eine nach Art, Ausmaá und H"he gleichwertige Regelung
sichergestellt hat.

(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne die in Artikel 2 des
Pariser sbereinkommens vorgesehene r"umliche Begrenzung.

(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach dem Pariser
sbereinkommen, sofern der Schaden durch ein nukleares Ereignis
verursacht wurde, das auf Kernmaterialien zurckzufhren ist, die
in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.


õ 25 a Haftung fr Reaktorschiffe

(1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes finden die
Vorschriften dieses Abschnitts mit folgender Maágabe
entsprechende Anwendung:

1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser sbereinkommens
treten die entsprechenden Bestimmungen des Brsseler
Reaktorschiff-sbereinkommens (BGBl. 1975 II S. 977). Dieses
ist unabh"ngig von seiner v"lkerrechtlichen Verbindlichkeit
fr die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden,
soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkrafttreten des
sbereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.

2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt õ 31
Abs. 1 hinsichtlich des den H"chstbetrag des Brsseler
Reaktorschiff-sbereinkommens berschreitenden Betrags nur,
soweit das Recht dieses Staates zum Zeitpunkt des nuklearen
Ereignisses eine auch im Verh"ltnis zur Bundesrepublik
Deutschland anwendbare, nach Art, Ausmaá und H"he
gleichwertige Regelung der Haftung der Inhaber von
Reaktorschiffen vorsieht. õ 31 Abs. 2, õõ 36, 38 Abs. 1 und
õ 40 sind nicht anzuwenden.

3. õ 34 gilt nur fr Reaktorschiffe, die berechtigt sind, die
Bundesflagge zu fhren. Wird ein Reaktorschiff im
Geltungsbereich dieses Gesetzes fr einen anderen Staat oder
Personen eines anderen Staates gebaut oder mit einem Reaktor
ausgerstet, so gilt õ 34 bis zu dem Zeitpunkt, in dem das
Reaktorschiff in dem anderen Staat registriert wird oder das
Recht erwirbt, die Flagge eines anderen Staates zu fhren.
Die sich aus õ 34 ergebende Freistellungsverpflichtung ist zu
75 vom Hundert vom Bund und im brigen von dem fr die
Genehmigung des Reaktorschiffs nach õ 7 zust"ndigen Land zu
tragen.

4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die
Bundesflagge zu fhren, gilt dieser Abschnitt nur, wenn durch
das Reaktorschiff verursachte nukleare Sch"den im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten sind.

5. Fr Schadensersatzansprche sind die Gerichte des Staates
zust"ndig, dessen Flagge das Reaktorschiff zu fhren
berechtigt ist; in den F"llen der Nummer 4 ist auch das
Gericht des Ortes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zust"ndig, an dem der nukleare Schaden eingetreten ist.

(2) Soweit internationale Vertr"ge ber die Haftung fr
Reaktorschiffe zwingend abweichende Bestimmungen enthalten, haben
diese Vorrang vor den Bestimmungen dieses Gesetzes.


õ 26 Haftung in anderen F"llen

(1) Wird in anderen als den in dem Pariser sbereinkommen in
Verbindung mit den in õ 25 Abs. 1 bis 4 bezeichneten F"llen durch
die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines
radioaktiven Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger
ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen ein Mensch get"tet oder
der K"rper oder die Gesundheit eines anderen verletzt oder eine
Sache besch"digt, so ist der Besitzer des von der Kernspaltung
betroffenen Stoffes, des radioaktiven Stoffes oder des
Beschleunigers verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden nach
den õõ 27 bis 30, 31 Abs. 3, õ 32 Abs. 1, 4 und 5 und õ 33 zu
ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden
durch ein Ereignis verursacht wird, das der Besitzer und die fr
ihn im Zusammenhang mit dem Besitz t"tigen Personen auch bei
Anwendung jeder nach den Umst"nden gebotenen Sorgfalt nicht
vermeiden konnten und das weder auf einen Fehler in der
Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen noch auf einem Versagen
ihrer Verrichtungen beruht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in F"llen, in denen ein Schaden
der in Absatz 1 bezeichneten Art durch die Wirkung eines
Kernvereinigungsvorgangs verursacht wird.

(3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet derjenige, der den
Besitz des Stoffes verloren hat, ohne ihn auf eine Person zu
bertragen, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt
ist.

(4) Die Vorschriften der Abs"tze 1 bis 3 gelten nicht,

1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Beschleuniger gegenber
dem Verletzten von einem Arzt oder Zahnarzt oder unter der
Aufsicht eines Arztes oder Zahnarztes bei der Ausbung der
Heilkunde angewendet worden sind und die verwendeten Stoffe
oder Beschleuniger sowie die notwendigen Meáger"te dem
jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen
haben und der Schaden nicht darauf zurckzufhren ist, daá
die Stoffe, Beschleuniger oder Meáger"te nicht oder nicht
ausreichend gewartet worden sind,

2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten ein
Rechtsverh"ltnis besteht, auf Grund dessen dieser die von dem
Stoff ausgehende Gefahr in Kauf genommen hat.

(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht fr die
Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen
Forschung. Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes den
urs"chlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der radioaktiven
Stoffe und einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen,
daá nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines urs"chlichen Zusammenhangs

besteht.

(6) Nach den Vorschriften der Abs"tze 1 bis 3 ist nicht
ersatzpflichtig, wer die Stoffe fr einen anderen bef"rdert. Die
Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften trifft, solange nicht der
Empf"nger die Stoffe bernommen hat, den Absender, ohne Rcksicht

darauf, ob er Besitzer der Stoffe ist.

(7) Unberhrt bleiben im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1
gesetzliche Vorschriften, nach denen der dort genannte Besitzer
und die ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Personen in weiterem
Umfang haften als nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach
denen ein anderer fr den Schaden verantwortlich ist.


õ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten

Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten
mitgewirkt, so gilt õ 254 des Brgerlichen Gesetzbuchs; bei
Besch"digung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der
die tats"chliche Gewalt ber sie ausbt, dem Verschulden des
Verletzten gleich.


õ 28 Umfang des Schadensersatzes bei T"tung

(1) Im Falle der T"tung ist der Schadensersatz durch Ersatz der
Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm"gensnachteils zu
leisten, den der Get"tete dadurch erlitten hat, daá w"hrend der
Krankheit seine Erwerbsf"higkeit aufgehoben oder gemindert, eine
Vermehrung seiner Bedrfnisse eingetreten oder sein Fortkommen
erschwert war. Der Ersatzpflichtige hat auáerdem die Kosten der
Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt,
diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Get"tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten
in einem Verh"ltnis, verm"ge dessen er diesem gegenber kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge der T"tung das Recht auf
Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten
insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get"tete w"hrend der
mutmaálichen Dauer seines Lebens zur Gew"hrung des Unterhalts
verpflichtet gewesen w"re. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht

geboren war.


õ 29 Umfang des Schadensersatzes bei K"rperverletzung

(1) Im Falle der Verletzung des K"rpers oder der Gesundheit ist
der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des
Verm"gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch
erleidet, daá infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine
Erwerbsf"higkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung
seiner Bedrfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert
ist.

(2) Im Falle der Verletzung des K"rpers oder der Gesundheit kann
der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Verm"gensschaden
ist, eine billige Entsch"digung in Geld verlangen, wenn der
Schaden schuldhaft herbeigefhrt worden ist.


õ 30 Geldrente

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der
Erwerbsf"higkeit, wegen Vermehrung der Bedrfnisse oder wegen
Erschwerung des Fortkommens des Verletzten sowie der nach õ 28
Abs. 2 einem Dritten zu gew"hrende Schadensersatz ist fr die
Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

(2) Die Vorschriften des õ 843 Abs. 2 bis 4 des Brgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung
einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so
kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen,
wenn die Verm"gensverh"ltnisse des Verpflichteten sich erheblich
verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er
eine Erh"hung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.



õ 31 Haftungsh"chstgrenzen

(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser
sbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1, 2 und 4 ist
summenm"áig unbegrenzt. In den F"llen des õ 25 Abs. 3 wird die
Haftung des Inhabers auf den H"chstbetrag der staatlichen

Freistellungsverpflichtung begrenzt.

(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so wird die
Haftung des Inhabers einer Kernanlage begrenzt auf

1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte im Verh"ltnis zu
Vertragsstaaten des Pariser sbereinkommens, fr die das
Brsseler Zusatzbereinkommen in der Fassung des Protokolls
vom 16. November 1982 in Kraft getreten ist,

2. 120 Millionen Sonderziehungsrechte im Verh"ltnis des Pariser
sbereinkommens, fr die das Brsseler Zusatzbereinkommen in
der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 in Kraft
getreten ist,

3. 15 Millionen Sonderziehungsrechte im Verh"ltnis zu den

brigen Staaten.

Die Haftungsbegrenzung des Satzes 1 gilt nicht, wenn der Staat,
in dem der Schaden eingetreten ist, zum Zeitpunkt des nuklearen
Ereignisses im Verh"ltnis zur Bundesrepublik Deutschland eine dem
Absatz 1 nach Art, Ausmaá und H"he gleichwertige Regelung
sichergestellt hat.

(3) Der nach dem Pariser sbereinkommen in Verbindung mit õ 25
Abs. 1 bis 4 oder der nach õ 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle
der Sachbesch"digung nur bis zur H"he des gemeinen Wertes der
besch"digten Sache zuzglich der Kosten fr die Sicherung gegen
die von ihr ausgehende Strahlengefahr.

 
 

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