Die ordentliche Gerichtsbarkeitbr /
Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gehören gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte, es sei denn, sie sind ausdrücklich besonderen Gerichten zugewiesen.
Ordentliche Gerichte sind:
- Amtsgerichte
- Landgerichte
- Oberlandesgerichte
- Bundesgerichtshof.
Die strafbaren Handlungen werden im Strafgesetzbuch nach der Schwere der ange-drohten Strafe eingeteilt. Es werden Verbrechen und Vergehen unterschieden.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in die Zivilgerichtsbarkeit und in die Strafgerichts-barkeit untergliedert.
Die Strafgerichtsbarkeit
Wie bereits erläutert, gehört die Strafgerichtsbarkeit wie die Zivilgerichtsbarkeit zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Gericht entscheidet, ob eine Straftat vorliegt und welche Strafe zu veranlassen ist. Dies erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde. Je nach Schwere der angedrohten Strafe untergliedert das Strafgesetzbuch die strafbaren Handlungen in Verbrechen und Vergehen. Die Zu-ständigkeit des Strafgerichts wird nach der Art und Schwere der Tat geregelt.
Die Strafgerichte unterliegen einer unterschiedlichen Besetzung, welche in der auf der folgenden Seite aufgeführten Übersicht dargestellt wird.
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