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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Pflicht

Versicherung

Auswirkungen in der gesetzlichen rentenversicherung


1. Finanz
2. Reform

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Versicherungsfreiheit für diesen Personenkreis besteht beispielsweise bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV (§ 5 Abs. 2 SGB VI) oder bei einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 SGB VI).
Von der Versicherungspflicht können sich gemäß § 6 SGB VI z. B. Angestellte Mitglieder einer berufsständigen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte u.a.) befreien lassen, da sie entsprechende Beiträge zu zahlen haben und Leistungen im Falle der verminderten Erwerbsfähigkeit sowie des Alters erhalten.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erlischt nicht, wenn der Betreffende eine bestimmte Einkommensgrenze übersteigt, wie dies in der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist.

Der Scheinselbständige ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig, da er seinen Scheinstatus besitzt. Versicherungspflicht tritt nur ein, bei Selbständigen, die als besonders schutzbedürftig eingestuft wurden, aufgezählt in § 2 SGB VI. Gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI hat er aber die Möglichkeit sich auf Antrag pflichtzuversichern. Der Betreffende könnte sich auch freiwillig versichern, allerdings darf er dazu weder pflicht- noch antragspflichtversichert sein. Nachteilig dabei ist jedoch, daß er mit den freiwilligen Beiträgen die Vorversicherungszeit für die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt. Das gleiche trifft für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI und für die Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI zu, da für die Erfüllung der Voraussetzung für die drei vorgenannten Leistungen Pflichtbeitragszahlung erforderlich ist. Zur Erfüllung der Wartezeit genügen jedoch auch freiwillige Beiträge gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 44 Abs. 1 Nr. 3, 50 SGB VI.
Demnach kann sich der Scheinselbständige sowohl pflicht- als auch freiwillig versichern. Allerdings kann er von solch einer Versicherung absehen, da das Gesetz ihn nicht dazu verpflichtet und das Risiko der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sowie des Alters könnten unabgedeckt bleiben.

 
 

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