(1) Die Unterhaltung von Gew"ssern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von
Gebietsk"rperschaften, von Wasser- und Bodenverb"nden oder gemeindlichen
Zweckverb"nden ist, den Eigentmern der Gew"sser, den Anliegern und denjenigen
Eigentmern von Grundstcken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile
haben oder die die Unterhaltung erschweren. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá
die Unterhaltung auch anderen Eigentmern von Grundstcken im Einzugsgebiet
obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von
Gew"sserstrecken oder von Bauwerken im oder am Gew"sser werden durch Satz 1
und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berhrt. Die L"nder
bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfllen ist; sie
k"nnen fr die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast abweichend
regeln.
(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht gengend
erfllt, so ist sicherzustellen, daá die jeweils erforderlichen
Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietsk"rperschaft oder einen Wasser- und
Bodenverband oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgefhrt werden.
|