I. Verlagsrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks der Literatur oder Tonkunst betreffen. Verlagsrecht im subjektiven Sinn ist das vom Verfasser (d. h. Urheber, Rechtsnachfolger des Urhebers, Inhaber eines Leistungsschutzrechts, Inverlaggeber eines urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werks § 39 VerlG) als Verlaggeber dem Verleger eingeräumte ausschließliche Recht, ein (evtl. auch künftiges) Werk der Literatur oder Tonkunst (sowie eine wissenschaftliche Ausgabe und eine Ausgabe eines nachgelassenen Werks, §§ 70f. VerlG) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teil des Urheberverwertungsrechts.
Geregelt ist das Verlagsrecht im weitgehend abdingbaren Verlagsgesetz (19. 6. 1901).
II. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werks an den Verleger (§ 9 I VerlG). Es gründet sich auf den Verlagsvertrag. Dieser ist ein atypischer schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zwischen Verfasser und Verleger, in welchem sich der Verfasser zur Überlassung des Werks (in druckreifem Zustand zur vereinbarten Zeit) an den Verleger zwecks Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung sowie zur Einräumung des Verlagsrechts (§ 8 VerlG) (und zur eigenen Enthaltung der Vervielfältigung und Verbreitung) und der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur Vergütung verpflichten. Die Einräumung des Verlagsrechts ist ein Verfügungsgeschäft, das nach den §§ 413, 398 BGB durchzuführen ist.
III. Das Verlagsrecht ist ein absolutes Recht. Es berechtigt den Verleger ausschließlich einerseits zur Verwertung des Werkes, andererseits zur Abwehr von Beeinträchtigungen (§ 9 II VerlG). Dementsprechend kann der Verleger Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und Schadensersatz ebenso geltend machen wie das Recht auf Vernichtung rechtswidrig hergestellter Exemplare. Er kann auch selbst Strafantrag stellen. Im übrigen enthält das Verlagsgesetz gewisse Einschränkungen des Verlagsrechts für Bearbeitungen, Auflagen und Sonderausgaben (§§ 2ff. VerlG). Abweichende Abgrenzungen können sich aus dem Verlagsvertrag ergeben.
IV. Das Verlagsrecht erlischt mit der Beendigung des Verlagsvertragsverhältnisses (Zeitablauf, Tod des Verfassers, Untergang des Werks, Rücktritt, Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Verlegers, Kündigung aus wichtigem Grund).
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