1. Lesung im Bundestag
Die erste Beratung im Plenum des Deutschen Bundestages dient vor allem der Darstellung der unterschiedlichen politischen Positionen und somit auch der Information der Öffentlichkeit durch Presse und Medien. Hiermit wird ein Beitrag zur in unserer Demokratie wichtigen Transparenz des politischen Alltags geschaffen.
Die erste Lesung endet allgemein mit der Überweisung des Gesetzentwurfs an einen Bundestagsausschuß. In seltenen Fällen, oder bei unumstritten Entwürfen, kann jedoch auf Antrag von 5 v. H. der Abgeordneten oder einer Fraktion, mit 2/3 Mehrheit der Bundestages beschlossen werden, ohne Ausschußüberweisung, zur zweiten Lesung überzugehen.
Die Ablehnung eines Gesetzentwurfs in der ersten Lesung ist nicht möglich. Auch kann die erste Beratung im Bundestag lt. Geschäftsordnung frühestens drei Tage nach Verteilung der Drucksache stattfinden.
2. Lesung im Bundestag
Die zweite Lesung beginnt frühestens zwei Tage nach Verteilung des Ausschußberichtes und der damit einhergehenden Beschlußempfehlung. Diese Frist kann jedoch, ebenso wie die Überweisung des Gesetzentwurfs, in der ersten Lesung auf Antrag von einer Fraktion oder 5 v. H. der Abgeordneten mit 2/3 Mehrheitsbeschluß verkürzt werden.
Die zweite Lesung dient dazu, über evtl. im Ausschuß beschlossene Änderungsvorschläge, Änderungsvorschläge von Fraktionen und (wichtig) Änderungsvorschläge einzelner Abgeordneter, abzustimmen. In der zweiten Lesung kann ein Gesetzentwurf schon endgültig abgelehnt werden, sofern direkt zur Schlußabstimmung übergegangen wird, und er dort nicht die erforderliche Mehrheit findet.
3. Lesung im Bundestag
Die dritte Lesung findet direkt im Anschluß an die zweite Lesung statt, sofern keine Änderungsvorschläge angenommen wurden. Bei beschlossen Änderungen beträgt die Frist zwei Tage nach Verteilung der Drucksache. Diese Frist kann jedoch unter den gleichen Voraussetzungen verkürzt werden, wie bei der zweiten Lesung im Bundestag. Änderungsanträge dürfen jetzt nur noch von Fraktionen gestellt werden.
Die dritte Lesung dient vor allem dazu, die beabsichtigte Stimmabgabe der Parteien vor der Schlußabstimmung zu begründen und somit die Aufmerksamkeit der Wähler zu erlangen, kurz, um die Öffentlichkeit zu informieren.
Schlußabstimmung
Nach dem Ende der dritten Beratung (manchmal auch zweiten Beratung) erfolgt die Schlußabstimmung im Bundestag. Wird der Gesetzentwurf angenommen, wird er direkt durch den Präsidenten des Bundestages an den Bundesrat weitergeleitet. Andernfalls ist das Gesetzesvorhaben bereits gescheitert.
Die Beratungen im Bundesrat
Zustimmungsgesetz
Handelt es sich bei dem soeben beschlossenen Gesetz um ein Zustimmungsgesetz, so kann dieses nur mit der Zustimmung des Bundesrates endgültig verabschiedet werden. Im Klartext: Stimmt der Bundesrat dem Gesetz nicht zu, ist es unwiderruflich gescheitert!
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