leitende Grundsätze
- die republikanische Staatsform
- das demokratisch- parlamentarische System
- der Rechtsstaat
- die bundesstaatliche Organisation
2.1. Österreich - eine demokratische Republik
Das Recht einer demokratischen Republik geht vom Volk aus. Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Das Volk bestimmt das Staatsgeschehen direkt durch Wahlen und Volksabstimmungen (unmittelbare Demokratie) oder indirekt durch verantwortliche Vertreter (mittelbare, "repräsentative" Demokratie).
Gesetzgebung: Einfluß des Volkes durch Wahl der Abgeordneten (Nationalrat, Landtag)
Verwaltung: Einfluß des Volkes durch die Wahl des Bundespräsidenten.
Rechtssprechung: Einfluß des Volkes durch Mitwirkung als Schöffen oder Geschworene
Die Willensbildung in den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtage), die Gesetze erlassen, erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip
2.2. Österreich - ein Rechtsstaat
Das bedeutet, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Das bietet Schutz vor der Gefahr des drohenden Machtmißbrauchs.
Der Staat soll so viel Macht besitzen, daß er seine Aufgaben erfüllen kann. Er darf sie aber nur innerhalb jener Grenzen und mit jenen Mitteln ausüben, die ihm die Rechtsordnung vorzeichnet.
Rechtsschutzeinrichtungen, um die Macht des Staates in Schranken zu halten:
- die Möglichkeit, eine als Unrecht empfundene Entscheidung vor einer höheren Behörde zu bekämpfen
- die rechtliche Kontrolle der Verwaltung durch die in den Ländern eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenate, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof
- die strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinäre Verantwortlichkeit der Organe der Vollziehung.
- die Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter
2.3. Österreich - ein Bundesstaat
Österreich ist ein Bundesstaat. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.
Nach außen ist Österreich eine Einheit, nach innen ist sie aber gegliedert in den Bund ("Oberstaat") und in die neun Länder ("Gliedstaaten"). Die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Vollziehung sind zwischen dem Bund und den Ländern geteilt. Je nach Sachgebiet ist die Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern übertragen.
Besondere Bedeutung bei der Verteilung der Zuständigkeiten kommt auch dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und dem Finanzausgleichsgesetz zu.
Diese beiden Gesetze besagen, ob der Bund oder ob die Länder eine bestimmte Abgabe "erheben" dürfen und wem der Ertrag aus der betreffenden Abgabe zufließt.
2.4. Die österreichische Neutralität
Am 26. Oktober 1955 wurde die österreichische Neutralität beschlossen.
Das bedeutet, daß Österreich keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen wird.
Österreich ist damit verpflichet, sich in aller Zukunft außerhalb jeglicher kriegerischen und kriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen anderen Staaten zu halten und seine Unparteilichkeit zu wahren. Österreich verpflichtet sich auch, den selbstgewählten Neutralitätsstatus nach Kräften zu verteidigen, wenn nötig auch mit Waffengewalt.
Gefährdungen der Neutralität:
- die Belieferung mit Kampfmitteln
- die Finanzierung für militärische Zwecke
- die Übermittlung militärischer Nachrichten an eine der Streitparteien.
2.5. Das Bekenntnis zum Umweltschutz als Verfassungsgrundsatz
Österreich hat sich gesetzlich (Bundesverfassungsgesetz vom 27.11.1984) zum umfassenden Umweltschutz bekannt. Das bedeutet die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere aus Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.
2.6. Das österreichische Staatsgebiet
Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb dieses Gebietes dürfen keine Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.
2.7. Die staatlichen Symbole
- das Bundeswappen (Adler mit Hammer und Sichel)
- die Farben rot-weiss-rot
- die Flagge
- das Siegel: Es weist das Bundeswappen auf und die Aufschrift "Republik Österreich"
- die Bundeshymne
2.8. Die Gesetzgebung
Es ist zu unterscheiden:
- Gesetzgebung des Bundes
- Gesetzgebung der Länder
Zur Gesetzgebung des Bundes ist der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat berufen. Sitz des Nationalrats ist die Bundeshauptstadt Wien.
2.8.1. Der Nationalrat
Er wird vom Volk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts (Wahl durch Stimmabgabe) sind:
- österreichische Staatsbürgerschaft
- Erreichung des Wahlalters (vollendetes 18. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres)
- das Fehlen von Wahlausschließungsgründen (z.B. gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als 1jährigen Freiheitsstrafe)
Das passive Wahlrecht ist das Recht zum Abgeordneten gewählt werden zu können (ab vollendetem 19. LJ vor 1. Jänner des Wahljahres
Gleichheit des Wahlrechts: jede Stimme zählt gleich viel
Unmittelbarkeit des Wahlrechts: Abgeordete werden direkt vom Volk gewählt (ohne Wahlmänner)
2.8.2 Der Bundesrat
Der Bundesrat ist eine Länderkammer, durch ihn nehmen die Länder an der Bundesgesetzgebung teil. Er ist also im Bereich der Legislative des Bundes die Interessenvertretung der Länder.
Die Mitglieder werden von den Landtagen für die Dauer iherer Gesetzgebungsperiode gewählt.
Die Mitgliederzahl richtet sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Länder un nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.
Der Bundesrat zählt derzeit 64 Mitglieder.
Der Vorsitzende (Präsident) beruft den Bundesrat ein. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Bundesregierung eine Sitzung verlangt, muß der Bundesrat sofort einberufen werden.
Bundesverfassungsgesetzliche Regelungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates.
2.8.3 Die Bundesversammlung
Ist eine gemeinsame, öffentliche Versammlung des Nationalratz und des Bundesrats
Die Bundesverfassung ist z.B. zuständig für
- Angelobung des Bundespräsidenten
- Beschlußfassung über die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Bundespräsidenten
- Beschlußfassung über eine Kriegserklärung
Fragen:
Welche Grund- und Freiheitsrechte sind in unserer Verfassung verankert?
- Recht des freien Aufenthaltes
- Recht auf Schutz gegen willkürliche Freiheitsberaubung
- Recht der freien Meinungsäußerung
- Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Recht auf freie Berufswahl
- Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
- Recht auf Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe
- Recht des Datenschutzes
Welche internationalen Dokumente verbürgen die Achtung der Menschenrechte?
- die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
- die Schlußakte der Sicherheitskonferenzen von Helsinki (1975) und Wien (1989)
- die Europäische Sozialcharta
- die UN- Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Wie ist die Anerkennung der Grundrechte im Einzelfall im Staat und wie international durchsetzbar?
???
Was versteht man unter einem demokratischen Rechtsstaat?
???
Nennen Sie Rechtsschutzeinrichtungen:
- die Möglichkeit, eine als Unrecht empfundene Entscheidung vor einer höheren Behörde zu bekämpfen
- die rechtliche Kontrolle der Verwaltung durch die in den Ländern eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenate, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof
- die strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinäre Verantwortlichkeit der Organe der Vollziehung.
- die Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter
Welche Staatsaufgaben hat der Bund, welche das Land zu besorgen?
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