Der Benutzer hat dafr zu sorgen, daá der Gew"sserschutzbeauftragte seine
Vorschl"ge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann,
wenn er sich mit dem zust"ndigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen
der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle fr
erforderlich h"lt.