Eigentliches Gemeinschaftsrecht sind alle Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts; begleitendes Gemeinschaftsrecht hingegen alle jene völkerrechtlichen Normen, die - ohne zum primären oder sekundären Gemeinschaftsrecht zu gehören - auf die Förderung von dessen Ziel und Zweck abstellen bzw. hierfür geeignet sind.