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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das kooperationsmodell


1. Finanz
2. Reform

Die rechtliche Gestaltung der Beziehung zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublick Deutschland und Österreich ist im Grundgesetz und in den Verfassungen der Länder, in Konkordaten und zusätzlichen Kirchenverträgen grundgelegt.

Wichtige Bestimmungen sind:

- die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
- die Absage an eine Staatskirche
- der Rechtsstatus der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts
- die Kooperation von Kirche und Staat in den Bereichen von gemeinsamen Interessen (Kultur, Bildungswesen, Sozialwesen, Steuerrecht)

Was tut der Staat für die Kirche:

. Erlaubnis einer Kirchensteuer
. Zuschüsse zu caritativen, kulturellen und sonstigen Einrichtungen
. Zuschüsse zur Jugendarbeit und zur Erwachsenenbildung
. Sicherung des RU und Ausbildung von Theologen und Religionslehrern
. Anhörung kirchlicher Vertreter bei Gesetzesvorgaben
. Finanzierung der Militär- und Anstaltsseelsorge
. Mitsprache bei Rundfunk und Fernsehen sowie Sendezeiten
. Steuerfreiheit für Bistümer, Orden und Klöster

Was tut die Kirche für die Gesellschaft:
 Beratungsdienst, Telefonseelsorge
 Trägerschaft von Krankenhäusern, Altersheimen, Kindergären, Ferienheimen,...
 Beiträge zur Verständigung und ethischen Problemklärung in der Gesellschaft
 Denkmalpflege und Förderung der Kunst
 Ausstrahlung in den sozialen und kulturellen Bereich (Klöster)
 Förderung der sozialen Zusammengehörigkt. und Verständigung (Pfarreien, Feste)
 Kirchliche Schulen und Bildungseinrichtungen

 
 

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