Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigt man einen Gewerbeschein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn man eine Tätigkeit
selbständig (wenn auf eigene Rechnung Gefahr ausgeübt wird)
regelmäßig (wenn angenommen werden kann, dass die Tätigkeit wiederholt wird oder wenn die Tätigkeit üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt- schon die bloße Ankündigung eines Gewerbebetriebs erfordert die Gewerbeberechtigung) und
in Ertragsabsicht durchführen will.
Welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängt von der ausübenden Tätigkeit ab.
Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind nur selbständige Berufe, die meist durch andere Gesetze geregelt sind (z.B. Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte...)
Soll das Gewerbe von einer Gesellschaft ausgeübt werden (das sind eingetragene Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder juristische Personen, wie z.B. GmbH), müssen die allgemeinen bzw. besonderen Voraussetzungen von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer nachgewiesen werden. Nur in diesem Fall wird der Gewerbeschein auf die Gesellschaft ausgestellt.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU- Bürger bzw. Gleichstellungsbescheid
- Eigenberechtigung (vollendetes 19. Lj)
- Keine Ausschließungsgründe (z.B. Konkurs, Finanzstrafdelikte...)
- Geeigneter Standort und allenfalls auch eine Betriebsanlagengenehmigung.
Bei Gesellschaften, die um einen Gewerbeberechtigung ansuchen, erstreckt sich auch die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Gewerbeausschlussgründe (allgem. Voraussetzungen) auch auf alle Gesellschafter, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb haben.
Der Gewerbeschein wird auf das Unternehmen, also den Einzelunternehmer oder die Gesellschaft (Verein) ausgestellt. Bei Gesellschaften ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu benennen.
|