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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Zuständigkeit des standesamtes


1. Finanz
2. Reform

Während nach dem alten, noch aus deutscher Zeit stammendem Personenstandsgesetz für die Trauung nur jenes Standesamt zuständig war, in dessen Sprengel einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (wollte man anderswo heiraten, brauchte man dafür eine schriftliche Ermächtigung des "zuständigen" Standesbeamten), kann man sich heute das Standesamt, vor dem man in den Stand der Ehe treten will, ohne Rücksicht auf solche Einschränkungen nach freier Wahl aussuchen.
Wenn also beispielsweise beide Brautleute in Wien wohnen, die Eltern der Braut hingegen außerhalb von Wien ein Gasthaus betreiben, wo auch die Hochzeitstafel stattfinden soll, so können die Verlobten ohne weiteres auch bei dem für diesen Ort zuständigem Standesamt heiraten, ohne daß es hierfür einer besonderen Genehmigung bedarf.
Die Ermittlung der Ehefähigkeit obliegt allerdings weiterhin jenem Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Verlobten seinen festen Wohnsitz hat.

 
 

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