Problembereiche:
(1) "Fiskalgeltung" der GR Geltung der GR als Verpflichtung für die öff. Hand, wenn sie Priv.R. handelt?
a) Verwaltungspriv.R: Verw. Handelt Priv.R, könnte aber ebenso öff.R handeln. (bsp.: Verkehrsbetriebe) sachl. Handelt es sich um die Bereiche der sog. Daseinsvorsorge. herrschende Meinung = keine Flucht aus den GR durch Formwechsel der Verw. GR-Bindung ist anerkannt.
b) Priv.R. Hilfsgeschäfte zur Bedarfsdeckung der Verw. (z.B. Büromaterialbeschaffung). öff. Aufgaben werden nur mittelbar wahrgenommen ohne daß dies öff.R geschehen könnte. GR-Bindung da in Art 1III kein unterschied zwischen öff.- u. priv.R Handeln gemacht wir.
c) Erwerbswirtschaftliches Tun der Verw. (z.B. Ratskeller) GR-Bindung (Begründung siehe b) Gleiches gilt wenn die Verw. Als Jur. Pers. des Priv.R auftritt (Bsp.: Ratskeller wird in Form einer GmbH betrieben.
(2) Drittwirkung der GR:
Fraglich, ob auch Priv. die GR beachten müssen.
1III unmittelbare Drittwirkung besteht nicht Ausnahme: 9III/2 ordnet eine unmittelbare Drittwirkung bei der Koalitionsfreiheit an.
Mittelbare Drittwirkung ständige Rechtsprechung des BVerfG die für Priv.R Beziehungen geltenden Normen enthalten viele sog. Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln (z.B. §138 BGB gute Sitten; §242 BGB Treu u. Glauben)
GG enthält objektive Wertordnung u. beeinflußt die Priv.R. Ordnung dergestalt, daß über die genannten auslegungsbedürftigen Begriffe die GR der Beteiligten gegenübergestellt werden müssen u. durch Güterabwägung ermittelt werden muß, welches GR größeres Gewicht hat.
I.d.P. fallen Abwägungen bei den Gerichten unterschiedlich aus:
Mephisto-Urteil Abwägung zwischen Kunstfreiheit (5III) u. Allg. Pers. R. (2I i.V.m. 1I) BVerfG 3 zu 3 Entscheidung.
Blinkfüer-Urteil BVerfG hat hier einen Vorrang der Pressefreiheit der Zeitschrift Blinkfüer bejaht, da der Springerverlag bei der Aufforderung zum Boykott nicht nur eine Meinung geäußert habe sondern mit der Ankündigung wirtschaftl. Sanktionen Druck ausgeübt habe u. so den Bereich rein geistiger Auseinandersetzungen verlassen habe.
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