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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Umfang der schadensgutmachung


1. Finanz
2. Reform

Nach § 167 Abs 2 Z 1 StGB kommt dem Täter tätige Reue zustatten, wenn er \"den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht\" oder eine vertragliche Verpflichtung zu einer solchen Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit eingeht. Dies ist zwar nicht jeder vom Täter verursachte Schaden, wie zB Begleit- und Folgeschäden. Erforderlich ist aber, dass, wie beim Einbruchdiebstahl, nicht nur die Diebsbeute unversehrt zurückgestellt oder deren Wert ersetzt, sondern auch jener Schaden voll ersetzt wird, den der Täter anlässlich eines Einbruchs durch Sachbeschädigung verursacht hat. Das Erfordernis, den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen, bezieht der OGH nur auf solche Schäden, die deliktstypisch sind. So wird beim Einbruchsdiebstahl die durch den Einbruch zugleich als Begleittat verübte Sachbeschädigung als deliktstypisch angesehen. Dem Täter kommt die tätige Reue daher zugute, wenn er auch den deliktstypischen Schaden aus der Sachbeschädigung gutmacht.
Wertminderungen des Tatobjektes, die durch die Tat, wie zB Beschädigungen oder die in deren Folge zB durch den Gebrauch der Sache entstanden sind, sind zu ersetzen.
Ein indirekter Schaden oder Folge- und Begleitschäden wie zB frustrierte Aufwendungen des Opfers für eine Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn, Zinsen oder Bereicherungsansprüche müssen in der Regel nicht ersetzt werden. Dort wo der tatbestandliche Schaden aber gerade darin liegt, dass dem Opfer widerrechtlich Kapital entzogen wurde und daher ein Gewinn oder eine adäquate Verzinsung vorenthalten wird, ist auch dieser Schaden zu ersetzen. Der Sparvereinsobmann zB, der ihm anvertraute Gelder veruntreut, weiß genau, welcher Zinsverlust durch die Veruntreuung eingetreten ist. Er muss, um in den Genuss der tätigen Reue zu kommen, auch den Zinsverlust ersetzen. Hinsichtlich der Schadensgutmachung durch Aufrechnung ist die Rechtsprechung des OGH nicht einheitlich.
Die anteilsmäßige Gutmachung eines von mehreren Tätern ist kein Ersatz des ganzen Schadens. Bei Vorhandensein mehrerer (Mit-)Täter, Bestimmungstäter oder Beteiligten verlangt die Rechtsprechung, dass die Schadensgutmachung durch einen von diesen Tätern zumindest mit Wissen und Wollen auch der übrigen Tatbeteiligten erfolgen muss, damit alle durch tätige Reue straffrei werden.
§ 167 StGB verlangt tatsächlichen Ersatz. Dennoch lassen Rechtsprechung und Lehre tätige Reue zu, wenn der Täter den Ersatz real anbietet, das Opfer die Annahme aber verweigert und der Täter in weiterer Folge den Ersatz zur jederzeitigen Ausfolgung verwahrt. Lehnt das Opfer die Annahme des real angebotenen Ersatzes aus Gründen der Großzügigkeit ab und überlässt damit dem Täter die gestohlene Sache schenkungsweise, so ist der Täter auch straffrei.

 
 

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