Gemeinsames Kriterium dieser Verbote ist die Eignung zur Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedsstaaten. Diese Zwischenstaatlichkeitsklausel hat die Aufgabe den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von demjenigen des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen. Der Begriff des zwischenstaatlichen Handels umfaßt den gesamten Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Darunter wird nicht nur der Warenverkehr, sondern auch der Dienstleistungsverkehr verstanden, wie etwa Bankdienstleistungen und Zahlungsverkehr, Versicherungen sowie die Niederlassungsmöglichkeit eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat.
Die Bedeutung der Zwischenstaatlichkeitsklausel ist heute nur noch gering, da die Rechtsprechung praktisch jede Maßnahme verbietet, die Handelsschranken im Gemeinsamen Markt schafft oder die vom Vertrag gewollte, gegenseitige Durchdringung der Märkte erschwert.
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