(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die L"nder nichts anderes
bestimmen, nicht erforderlich fr Benutzungen
1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder
durch sie aufrechterhalten worden sind,
2. auf Grund von Bewilligungen nach _ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ber
Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945
(RGBl. I S. 29),
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
zu deren Ausbung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den L"ndern zu
bestimmenden Zeitpunkt rechtm"áige Anlagen vorhanden sind.
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich fr
Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder
auf Grund hoheitlicher Widmungsakte fr Anlagen des "ffentlichen Verkehrs, zu
deren Ausbung am 12. August 1957 rechtm"áige Anlagen vorhanden sind.
(3) Die L"nder k"nnen andere in einem f"rmlichen Verfahren auf Grund der
Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten
Benutzungen gleichstellen.
(4) Die in den Abs"tzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte
Rechte und alte Befugnisse) k"nnen gegen Entsch"digung widerrufen werden,
soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintr"chtigung des
Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie k"nnen ohne Entsch"digung, soweit
dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zul"ssig
war, widerrufen werden,
1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht
ausgebt hat,
2. soweit die Benutzung im bisher zul"ssigen Umfang fr den Unternehmer nicht
mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zul"ssige Umfang
drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so ge"ndert hat, daá er mit
der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr bereinstimmt,
4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung
verbundenen Warnung die Benutzung ber den Rahmen des alten Rechts oder
der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder
Auflagen nicht erfllt hat.
Unberhrt bleibt die Zul"ssigkeit nachtr"glicher Anforderungen und Maánahmen
ohne Entsch"digung nach _ 5.
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