Im Gegensatz zur Sache als einem körperlichen Gegenstand ist der Wert der schöpferischen geistigen Leistung des Menschen erst verhältnismäßig spät durch Rechtssätze erfasst und geschützt worden. Nach den mit der Erfindung des Buchdrucks verknüpften ersten Anfängen am Ende des Mittelalters wurde der Schutzgedanke insbesondere in der jüngeren Vergangenheit zunehmend verstärkt.
In der Gegenwart sind zahlreiche einzelne Ausprägungen der geistigen Schaffenskraft des Menschen durch eine Vielzahl spezieller Gesetze als Rechtspositionen anerkannt.
Einer der erfassten Bereiche betrifft dabei Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Hier wird insbesondere der Urheber in seinen Beziehungen zum Werk geschützt. Da dessen wirtschaftliche Verwertung häufig durch Verleger erfolgt, gehört in dieses Umfeld auch der Verlag. Der zweite wichtige erfasste Bereich bezieht sich auf den erblich-geistigen Leistung.
Hierher sind etwa Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken zu zählen.
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